Risiken bei innergemeinschaftlichem Erwerb
Einführung
Unternehmer, die Waren aus der übrigen EU im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beziehen, sind verpflichtet, hierfür einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Soweit die Lieferung nach Deutschland erfolgt, ist dies für hier ansässige Unternehmer unproblematisch. Sie verwenden ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und versteuern den innergemeinschaftlichen Erwerb. Schwierig wird es, wenn die Lieferung in einen anderen EU-Staat erfolgt.
Die § 3d-Falle
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dort zu versteuern, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet (§ 3d S. 1 UStG). Lässt sich z.B. ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland Waren aus Frankreich nach Polen liefern, so ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Polen zu erklären. Dies setzt jedoch eine Registrierung und Deklaration in Polen voraus. In der Praxis verwenden viele Unternehmer in einem solchen Fall ihre deutsche USt-IdNr., zum Teil in Ermangelung einer polnischen USt-IdNr oder im Glauben, so die Registrierung in Polen legal vermeiden zu können. Fakt ist jedoch, dass trotz Verwendung der deutschen USt-IdNr. die Pflicht zur Deklaration in Polen bestehen bleibt, so dass hier Sanktionen drohen. Doch dies ist nicht alles. Aufgrund der Verwendung der deutschen USt-IdNr ist in Deutschland so lange ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern, bis der Nachweis der Deklaration in Polen erbracht wird (§ 3d S. 2 UStG). Im Gegensatz zum „normalen“ innergemeinschaftlichen Erwerb berechtigt dieser nicht zum Vorsteuerabzug. Der Abnehmer bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen.
Konsequenzen
Die § 3d-Falle findet in der Praxis bisher wenig Beachtung. Ein Grund hierfür dürfte sein, dass derartige Fälle bislang kaum Gegenstand von Betriebsprüfungen waren, da die Regelung erst 2011 ins Gesetz aufgenommen wurde. Doch die Finanzverwaltung wartet nur darauf, diese Sachverhalte aufzudecken. Hierfür gibt es mehrere Gründe: Aufgrund der Globalisierung nimmt die Zahl betroffener Geschäftsvorfälle, z.B. Reihengeschäfte, stetig zu. Die Fälle sind relativ leicht zu entdecken, in der Regel lukrativ und eine Chance, der Versagung des Vorsteuerabzugs zu entgehen, gibt es so lange nicht, bis im EU-Ausland nachdeklariert wird.
Was ist zu tun?
Schon vor Abschluss solcher grenzüberschreitender Geschäfte muss die umsatzsteuerliche Erfassung geklärt sein. Gegebenenfalls kann so eine Registrierung im EU-Ausland noch durch Änderung der Lieferwege verhindert werden. Ist dies nicht möglich, so können die entstehenden Kosten einkalkuliert und die steuerlichen Pflichten im EU-Ausland rechtzeitig erfüllt werden.