Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Sonderregelung für Reiseleistungen

Reiseleistungen unterliegen umsatzsteuerlich einer besonderen Behandlung. Reiseleistungen, die ein Unternehmen an seine Kunden erbringt und für die es sogenannte Reisevorleistungen wie z.B. Übernachtungs-, Verpflegungs-, Beförderungs- und Veranstaltungsleistungen in Anspruch nimmt, werden umsatzsteuerlich als eine einheitliche sonstige Leistung betrachtet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem Sitz des leistenden Reiseunternehmens. Soweit Reisevorleistungen im Drittland bewirkt werden, sind Reiseleistungen steuerfrei. Darüber hinaus unterliegen sie der sogenannten Margenbesteuerung.

Keine Anwendung für Reiseunternehmen außerhalb der Europäischen Union

Die einheitliche Ortsbestimmung führt dazu, dass Reiseleistungen, die von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erbracht werden, weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Umsatzsteuer unterliegen. So befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort für eine dreiwöchige Europareise, die von einem in den USA ansässigen Reiseunternehmen ausgeführt wird, in den USA. Auf der anderen Seite kann das Reiseunternehmen die Umsatzsteuer, die es in Europa für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt bekommt, nicht als Vorsteuer abziehen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 29.1.2021 erstmals die Auffassung vertreten, dass diese Sonderregelung bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Stattdessen würde sich die Besteuerung von Reiseleistungen nach allgemeinen Grundsätzen richten. Konsequenz dieser Auffassung wäre, dass sich Reiseveranstalter aus Drittstaaten in Deutschland und ggf. weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union registrieren und Umsatzsteuern abführen müssten.

Erneute Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Ursprünglich wollte die Finanzverwaltung die Sonderregelung bereits ab dem Jahr 2021 in allen offenen Fällen anwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung ist dann in der Folge aber mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert worden. Mit Schreiben vom 27.6.2023 hat das Bundesfinanzministerium diese Frist nun bis zum 31.12.2026 verlängert. Bis dahin bleiben somit die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für ausländische Reiseveranstalter unverändert. Es wird erwartet, dass bis zum Ablauf dieser Frist auf europäischer Ebene insgesamt eine Neuregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen gefunden wird.

Oliver Lohmar, LL.M.

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