Vermietung von Ferienwohnungen – Reiseleistung oder Beherbergung?
Fall
Die Klägerin vermietete im eigenen Namen Ferienhäuser im Inland, in Österreich sowie in Italien an Privatkunden, die sie ihrerseits zu diesem Zweck vom jeweiligen Eigentümer anmietete. Vor Ort erfolgte die Betreuung der Urlauber durch die Eigentümer. Strittig war, ob die Umsätze der Margenbesteuerung als Reiseleistungen unterliegen und in diesem Fall der ermäßigte Steuersatz zum Zuge kommt.
Entscheidung
Da die Klägerin die Leistungen an die Urlauber in eigenem Namen erbracht hat und von den als Unternehmer zu qualifizierenden Eigentümern Reisevorleistungen bezogen hat, unterliegt die Vermietung der Margenbesteuerung. Soweit die Umsätze der Margenbesteuerung unterliegen, kommt ein Ansatz des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs folgt der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Demnach ist es nicht möglich, den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes für kurzfristige Beherbergungen auf die Margenbesteuerung zu übertragen.