Registergericht: Angabe der Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers zur Anmeldung nicht notwendig

Welche Informationen benötigt das Registergericht zur Identifikation eines GmbH-Geschäftsführers?

Welche inhaltlichen Angaben eine Anmeldung zum Handelsregister einer GmbH enthalten muss, bestimmt das Gesetz (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Hierzu entschied das Kölner Oberlandesgericht (OLG) kürzlich, dass zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers einer GmbH die konkrete Mitteilung seiner Wohnanschrift nicht erforderlich ist. 

Registergericht verweigerte Eintragung wegen fehlender Anschrift des Geschäftsführers

Im Oktober 2024 wurde beim Bonner Registergericht die Eintragung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH und die Änderung des Gesellschaftsvertrags im Handelsregister beantragt. Zum Erstaunen der Antragsteller wollte das Gericht die Anmeldung nicht vornehmen, weil die konkrete Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht mitgeteilt worden war. Man war dort der Meinung, dass sich die Pflicht zur Bekanntgabe der genauen Adresse des Geschäftsführers aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften ergebe. Sämtliche beteiligten Personen seien so genau zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei. Darüber hinaus müsse gewährleistet sein, dass sämtliche Beteiligten unter ihrer aktuellen Wohnanschrift erreichbar seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde ließ nicht lange auf sich warten.

OLG Köln hob Entscheidung des Registergerichts auf

Die Richter:innen am Kölner Oberlandesgericht hielten die Ansicht des Registergerichts für rechtlich falsch und hoben die Entscheidung auf. Die beantragte Anmeldung der Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister war nicht unvollständig und hätte demnach nicht abgelehnt werden dürfen. Das Gesetz bestimmt nur, dass alle Änderungen in den Personen der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Hierbei werden keine Vorgaben zum konkreten Inhalt der Anmeldung gemacht; eine Verpflichtung der GmbH oder der Geschäftsführung, dem Registergericht die genaue Wohnanschrift der Geschäftsführer:innen mitzuteilen, ist keiner gesetzlichen Vorschrift zu entnehmen. Auch das Argument, die Erreichbarkeit des Geschäftsführers müsse allzeit sichergestellt sein, verwarf das OLG, denn die wird ausreichend durch die Angabe der Geschäftsanschrift der GmbH gewährleistet. 

Nicht mehr Informationen preisgeben als nötig!

Nicht zum ersten Mal hat das Kölner Oberlandesgericht eine Entscheidung des Registergerichts Bonn bei ähnlichem Sachverhalt aufgehoben. Die Richter:innen wiesen noch auf Folgendes hin: Sollte in Ausnahmefällen einmal eine Zustellung an die Wohnanschrift eines GmbH-Geschäftsführers nötig sein, kann das Registergericht diese auch selbst durch eine einfache Melderegisterauskunft ermitteln. Es gilt also: Bei Handelsregisteranmeldungen müssen nur die unbedingt erforderlichen Informationen mitgeteilt werden, nicht mehr und nicht weniger!

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 9.1.2025 – 4 Wx 19/24
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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