Regierung beschließt Corona-Steuerhilfegesetz
Bundesregierung beschließt weitere Hilfsmaßnahmen
Die Bundesregierung hat am 6.5.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Es wird erwartet, dass das Gesetz bereits in der 20. Kalenderwoche in erster und in der 22. Kalenderwoche in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten und beschlossen wird. Der Bundesrat könnte dann bereits im Juni zustimmen und das Gesetz zeitnah in Kraft treten.
Umwandlungssteuerliche Rückwirkung
Nachdem der umwandlungsrechtliche Rückwirkungszeitraum des Umwandlungsgesetzes (UmwG) – insbesondere für Verschmelzungen und Spaltungen – vorübergehend bereits durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) von acht auf zwölf Monate verlängert worden war, werden nunmehr auch die eigenständigen steuerlichen Rückwirkungszeiträume für Formwechsel und Einbringungsvorgänge vorübergehend verlängert, um für sämtliche Umwandlungsvorgänge einen Gleichlauf herzustellen.
Dies stellt für notwendige und bereits in Vorbereitung befindliche Umstrukturierungen eine erhebliche Erleichterung dar. Für Umwandlungen, die spätestens bis zum 31.12.2020 zum Handelsregister angemeldet werden bzw. bei denen das eingebrachte Vermögen bis zu diesem Datum auf die übernehmende Gesellschaft übergeht, kann somit noch die Bilanz zum 31.12.2019 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zugrunde gelegt werden.
Umsatzsteuerliche Erleichterungen
Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt. Damit sollen die von der Pandemie besonders betroffenen Gastronomiebetriebe unterstützt werden. Diese Unternehmen sollten zeitnah ihre Kassensysteme hierauf umstellen.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG wird aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Verlängerung war bereits erwartet worden. Näheres hierzu erfahren Sie hier.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend den Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.