Pflegedienste: Muss für Pflegeleistungen eines polnischen Subunternehmers Umsatzsteuer abgeführt werden?

Fall (vereinfacht)

Die Klägerin betreibt einen mobilen Pflegedienst. Hiermit erbrachte sie ausschließlich steuerfreie Leistungen. Zur Erbringung der Pflegeleistungen setzte die Klägerin einen in Polen ansässigen Subunternehmer ein. Umsatzsteuererklärungen gab die Klägerin nicht ab. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt Umsatzsteuer von der Klägerin aufgrund der Leistungen des polnischen Subunternehmers. Diese Dienstleistungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig und die Klägerin hierfür Steuerschuldner. Entscheidend für diese Wertung war, dass das Finanzamt die Leistungen des polnischen Subunternehmers nicht als steuerfreie Pflegeleistungen beurteilte (§ 4 Nr. 16 UStG), da dem Subunternehmer die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter fehle. Vielmehr qualifizierte das Finanzamt die Leistungen als steuerpflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin verwies u. a. darauf, dass die Leistungen des polnischen Subunternehmers in Polen umsatzsteuerfrei seien. Eine Besteuerung in Deutschland verstoße gegen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), denn diese verlange nicht, dass ein Unternehmer in jedem Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei.

Finanzgericht Köln weist die Klage ab

Laut dem Finanzgericht Köln erfüllt der polnische Subunternehmer die sach- bzw. leistungsbezogenen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der erbrachten Pflegeleistungen, nicht jedoch die persönlichen Voraussetzungen, da er nicht unter die begünstigten Einrichtungen fällt. Das Finanzgericht sieht es als unproblematisch an, dass der polnische Subunternehmer in Polen als entsprechende Einrichtung anerkannt ist. Entscheidend sei die Umsetzung der MwStSystRL im Mitgliedstaat der Leistungserbringung. Dass sich hierdurch eine Ungleichbehandlung ergeben kann, sieht das Finanzgericht als zulässige Folge des Gestaltungsspielraums an, den die Mitgliedstaaten bei Umsetzung der MwStSystRL (Art. 132 Abs. 1g MwStSystRL) haben. Es lehnt daher die Klage ab und lässt die Revision nicht zu.

Bundesfinanzhof lässt Revision zu

Der Bundesfinanzhof hat nun die Revision zugelassen. Demnach ist zu klären, ob für die Umsatzsteuerbefreiung für in Deutschland erbrachte Pflegeleistungen des in Polen ansässigen Pflegedienstes, insbesondere für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, das deutsche oder das polnische Umsatzsteuerrecht entscheidend ist.

Konsequenzen: Bedeutendes Verfahren über den Fall hinaus

Zunächst einmal bedeutet das Urteil des Finanzgerichts für die Klägerin, dass sie mit Umsatzsteuer belastet wird. Denn sie kann die von ihr abzuführende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, da sie selbst nur steuerfreie, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erbringt. Der Umstand, dass der Bundesfinanzhof die Revision zulässt, lässt die Deutung zu, dass er die Rechtsfrage zumindest für klärungsbedürftig hält. Vergleichbare Fälle sollten daher offengehalten werden. 
Darüber hinaus kann das Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung für Fälle sein, in denen Unternehmer:innen aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der MWstSystRL in Besteuerungskonflikte geraten, z.B. eine mögliche Doppelbesteuerung. Bis dato gibt es noch keinen „Mechanismus“, um solche Fälle vernünftig zu lösen. Gegebenenfalls trägt das weitere Verfahren hierzu bei.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.9.2024 – 9 K 728/1/8
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.8.2025 – V B 63/24
 

Gert Klöttschen

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