Online-Games: EuGH bezieht Stellung zur Besteuerung des Umtauschs virtueller in konventionelle Währungen

In-Game-Währung als konventionelle Währung?

Die Klägerin handelte mit der virtuellen Währung (Gold) eines Online-Games („Runescape“). Sie kaufte und verkaufte das „Gold“ durch Umtausch in echte, konventionelle Währungen. Strittig war, ob der Umtausch als Dienstleitung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das „Gold“ als virtuelle Währung einzustufen ist, die – vergleichbar zum Bitcoin – steuerbefreit sei. Sofern eine Steuerpflicht vorläge, dürfe die Umsatzsteuer nur auf Basis der Marge zwischen An- und Verkaufspreis berechnet werden.

EuGH: Keine Steuerbefreiung für In-Game-Währungen

Der EuGH versagt die Steuerbefreiung, da das „Gold“ nur im Game verwendet werden kann und daher keine Währung darstellt, die außerhalb des Games als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Ferner ist der Umsatz nach dem Entgelt für den Verkauf zu bemessen und nicht auf Basis der erzielten Marge.

Folgen für die Online-Spiele-Branche und deren Nutzer

Das Urteil des EuGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Demnach sind Transaktionen von Spieleinhalten (Skins, Items, virtueller Grundbesitz etc.) gegen konventionelle Währung umsatzsteuerlich relevant. Wichtig ist auch, dass der EuGH keinen Spielraum für die Anwendung der Differenzbesteuerung sieht, was durchaus ein denkbarer Ansatz gewesen wäre und im Schlussantrag der Generalanwältin auch thematisiert wurde. Dies ist bei Festlegung der Verkaufspreise zu beachten. Denn während der Ankauf regelmäßig von Nichtunternehmern erfolgt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss die Umsatzsteuer aus dem vollen Verkaufspreis abgeführt werden. Die Marge muss somit ausreichen, um die Umsatzsteuer zu finanzieren.

EuGH vom 5.3.2026, C-472/24
 

Gert Klöttschen

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