Mindeststeuerberichte werden europaweit ausgetauscht

Globale Mindeststeuer als Politikum …

Als ein Ergebnis des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD und G20-Staaten wurde in vielen Ländern eine Globale Mindeststeuer (Pillar Two) eingeführt, die sicherstellen soll, dass Gewinne von multinationalen Unternehmensgruppen weltweit mit mindestens 15 % besteuert werden. Allerdings steht die Globale Mindeststeuer derzeit unter starkem politischen Druck, nachdem die USA als weltweit größte Volkswirtschaft die Pillar-Two-Regelungen nicht eingeführt haben und die US-Administration zwischenzeitlich Unternehmen aus Ländern, die ihrerseits US-Unternehmen einer Mindestbesteuerung unterwerfen, mit finanziellen Sanktionen gedroht hat.

… und gesetzliche Verpflichtung

Indes müssen die betroffenen Unternehmensgruppen in der Europäischen Union (EU) mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. € nach geltender Gesetzeslage weiterhin die komplexen Regelungen zur Mindestbesteuerung anwenden, die in Deutschland im Mindeststeuergesetz verankert sind. Danach gilt die Mindeststeuer für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr bereits seit dem 1.1.2024. Am 30.6.2026 läuft die Frist zur Abgabe der ersten Mindeststeuererklärung und des ersten Mindeststeuerberichts für das Geschäftsjahr 2024 ab.

Mindeststeuerbericht als Teil der Compliance

Der Mindeststeuerbericht muss von deutschen Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Mindeststeuergesetzes (MinStG) sind, über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Entsprechende Verpflichtungen gelten auch in allen weiteren Ländern, in denen die Unternehmensgruppe vertreten ist und die eine Mindeststeuer eingeführt haben. Um Doppel- und Mehrfacharbeiten zu vermeiden, entfällt diese Verpflichtung (insbesondere für Tochterunternehmen), wenn das oberste Mutterunternehmen einen Mindeststeuerbericht bei der zuständigen Steuerbehörde abgibt und ein zwischenstaatlicher Austausch dieser Berichte völkerrechtlich vereinbart ist.

Austausch zwischen EU-Mitgliedstaaten

Zwischen den Mitgliedstaaten der EU regelt die EU-Amtshilferichtlinie (DAC) diesen zwischenstaatlichen Informationsaustausch. Der Rat der Europäischen Union hat am 14.4.2025 eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden. Ziel der DAC-9-Änderungsrichtlinie ist es, den Unternehmen die Erfüllung ihrer Meldepflichten im Rahmen der Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung zu erleichtern. Die Richtlinie ist am 7.5.2025 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit der Richtlinie wird ein elektronisches Standardformular für die Abgabe des Mindeststeuerberichts (Ergänzungssteuer-Erklärung) in der gesamten EU eingeführt. Die OECD hatte hierzu bereits eine Standardvorlage entwickelt, den sogenannten GloBE Information Return (GIR). Hieran lehnt sich die EU an. Das elektronische Standardformat wurde am 17.7.2025 in der Durchführungsverordnung 2025/1325 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Unternehmen erwarten Planungssicherheit

Für große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. € besteht aktuell eine unbefriedigende Ausgangslage: Einerseits steht die Globale Mindeststeuer unter einem starken politischen Druck und von vielen Seiten (einschließlich Bundeskanzler Friedrich Merz) wird eine Aussetzung der Regelungen gefordert, da sich einige große Volkswirtschaften an der Einführung nicht beteiligen. Andererseits besteht die gesetzliche Verpflichtung, die äußerst komplexen Regelungen des Mindeststeuergesetzes in die unternehmerische Praxis umzusetzen und entsprechende Erklärungen abzugeben.

Wünschenswert wäre eine zeitnahe politische Entscheidung, ob Deutschland und die EU-Staaten an den Regelungen zur Mindeststeuer festhalten. Sollte dies der Fall sein, brauchen die Unternehmen schnell Planungssicherheit, wie die Übermittlung der entsprechenden Erklärungen technisch erfolgen soll. Zumindest in diesem Punkt hat die EU nun die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für einen Informationsaustausch und damit die Vermeidung von Mehrfacharbeit aufseiten der Unternehmen geschaffen. Eine schnelle technische Umsetzung der Vorgaben durch das BZSt wäre der nächste hilfreiche Schritt.

 

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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