Mindeststeueranpassungsgesetz: BMF legt weiteren Diskussionsentwurf vor
Mindeststeuergesetz seit Ende 2023 in Kraft
Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen in Deutschland gesetzlich verankert (Blogbeitrag vom 16.1.2024). Auf dieser Grundlage unterliegen alle Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. € ab dem Veranlagungszeitraum 2024 einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % für jedes Land, in dem sie über Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten verfügen.
Zweiter Diskussionsentwurf zur Änderung liegt vor
Die Regelungen des Mindeststeuergesetzes sind hochkomplex und für die betroffenen Unternehmen mit hohem Aufwand und nach wie vor mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden. Zudem ist das Gesetz nicht gänzlich frei von handwerklichen Fehlern. Daher war schon recht bald nach Inkrafttreten absehbar, dass ein „Reparaturgesetz“ erforderlich sein würde. Am 20.8.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen ersten Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) vorgelegt, der allerdings nicht mehr den Weg in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gefunden hat. Trotz des Bruchs der Regierungskoalition veröffentlichte das BMF noch im Dezember einen zweiten Diskussionsentwurf, der von den Verbänden bis zum 31.1.2025 kommentiert werden kann.
Mit Blick auf das Mindeststeuergesetz sieht der zweite Diskussionsentwurf insbesondere folgende Änderungen vor:
- Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass sogenannte Berichtspakete für die Anwendung des CbCR-Safe-Harbour verwendet werden können.
- Zudem wird das Ansatzwahlrecht für den Aktivüberhang latenter Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet. Danach sollen aktive latente Steuern für Zwecke der Vollberechnung auch berücksichtigt werden können, wenn in Ausübung des Wahlrechts eine Aktivierung unterbleibt.
- Der Diskussionsentwurf übernimmt wesentliche Vorgaben der OECD-Verwaltungsleitlinien von Juni 2024. Dies betrifft insbesondere die Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern sowie die Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern.
- Zur Verhinderung von Umwandlungshemmnissen allein aufgrund der Mindeststeuer wird ferner klargestellt, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind. Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt.
- Außerdem werden im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie (sogenannte DAC 9), die den Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE Information Return) zwischen den EU-Mitgliedstaaten betrifft, entsprechende Regelungen bereits aufgenommen.
Entlastende Begleitmaßnahmen geplant
Bemerkenswert ist, dass im zweiten Diskussionsentwurf neben den Anpassungen im Mindeststeuergesetz weitere steuerliche Begleitmaßnahmen aufgenommen wurden. So soll die Regelung zum Sonderbetriebsausgaben-Abzugsverbot bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG) ebenso gestrichen werden wie die Lizenzschranke (§ 4j EStG). Im Außensteuergesetz soll zudem die Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG) aufgehoben werden. Damit möchte das BMF dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Vorschriften durch zahlreiche zwischenzeitlich eingeführte Regelungen zur Missbrauchsvermeidung – nicht zuletzt das Mindeststeuergesetz selbst – ihre Berechtigung verloren haben.
Fortgang der Gesetzgebung aktuell unklar
Der nun vorliegende Diskussionsentwurf löst gemischte Gefühle aus: Auf der einen Seite ist es bedauerlich, dass wesentliche Inhalte – insbesondere die Berücksichtigung des Aktivierungswahlrechts nach § 274 HGB – im alten Jahr nicht mehr gesetzlich umgesetzt werden konnten, was die betroffenen Unternehmen mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert. Auf der anderen Seite enthält der Entwurf neben den Änderungen im Mindeststeuergesetz weitergehende Vorschläge, die im Hinblick auf Bürokratie und Steuerbelastung tatsächlich entlastend wirken könnten.
Indes muss angesichts der politischen Lage bis zur Neuwahl des Bundestages erheblich bezweifelt werden, dass eine schnelle gesetzliche Umsetzung möglich und politisch gewollt ist. Es ist vielmehr nicht unwahrscheinlich, dass sich die gesetzgeberischen Aktivitäten bis tief in das Jahr 2025 hinein erstrecken könnten. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Bundesministerium der Finanzen: Zweiter Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) vom 5.12.2024