Mehr Klarheit zum Thema Arbeitszeiterfassung

Mehr Orientierung durch die Entscheidungsgründe des BAG 

Bereits im Spätsommer 2022 haben wir über die Pressemitteilung des BAG berichtet. Da bislang dessen Entscheidungsgründe nicht veröffentlicht waren, blieben viele Fragen offen. Inzwischen liegen die Gründe aber vor, sodass nun mehr Klarheit besteht.

Form der Arbeitszeiterfassung

Bereits im „Stechuhr-Urteil“ aus dem Jahr 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass ein System zur Arbeitszeiterfassung objektiv, verlässlich und zugänglich sein muss. Der deutsche Gesetzgeber ist aufgefordert, die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten gesetzlich näher zu regeln. Bis zu einer solchen Konkretisierung kann der Arbeitgeber die Form der Erfassung festlegen. Er muss also nicht unbedingt ein Spezialsystem wie eine (elektronische) Stechuhr anschaffen, sondern er kann die Arbeitszeiten durch seine Mitarbeiter:innen auch in Dateiform oder auf Papier erfassen lassen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die tatsächliche Erfassung der Arbeitszeiten sicherstellt. 

Was muss erfasst werden?

Es sind Beginn und Ende der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden, zu erfassen. Eine Beschränkung allein auf den Umfang der Arbeitszeiten genügt nicht. Denn es muss möglich sein, anhand der Daten neben den täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten auch zu überprüfen, ob die tägliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wurde. 

Bedeutet die Entscheidung das Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Jein. Ja, soweit Vertrauensarbeitszeit meint, dass die Arbeitszeiten nicht zu erfassen sind. Nein, soweit Vertrauensarbeitszeit meint, dass der Arbeitgeber darauf vertraut, dass die Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit erledigen, ohne das Hauptaugenmerk auf die „Ableistung“ aller vertraglich vereinbarten Stunden zu festgelegten Zeiten zu legen. Der Arbeitgeber kann also auf die Kontrolle verzichten, ob die Mitarbeiter:innen ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vollständig absolviert haben. Auf die Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben vor allem zur Höchstarbeitszeit, zu Pausen und zur Ruhezeit darf er hingegen nicht verzichten.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Obwohl eine klare gesetzliche Regelung zur Orientierung für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Deutschland weiter aussteht, gibt es Handlungsbedarf. Nach Auffassung des BAG bestehen die oben skizzierten Pflichten bereits jetzt. Es ist zu befürchten, dass sich insbesondere die Kontrollbehörden auf diese Rechtsprechung berufen werden. 

Sollten Sie Fragen zur zeitgemäßen und rechtskonformen Gestaltung der Arbeitszeitsysteme in Ihrem Unternehmen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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