Europäischer Gerichtshof: Urteil zur Arbeitszeiterfassung keine Auswirkung auf Überstundenprozess

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14.5.2019 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Regelungen zur Einführung eines umfassenden Zeiterfassungssystems zu schaffen. Ein solches System sei zur objektiven und verlässlichen Feststellung der Arbeitszeit erforderlich. Die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnung von Überstunden sei hierfür nicht ausreichend. Das Urteil wurde noch nicht durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt. Die Handhabung des Urteils durch die nationalen Gerichte zeugt von einer unklaren Rechtslage, wobei nun erstmals ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts auf die Problematik einging.

Arbeitsgericht Emden rügt unzureichende Arbeitszeiterfassungssysteme

Das Arbeitsgericht Emden hat in gleich drei Urteilen im Jahr 2020 Bezug auf das Urteil des EuGH genommen. In den Rechtsstreitigkeiten gab das Gericht den Klagen der Arbeitnehmer:innen auf Überstundenvergütung statt. Die Nichterfassung von Arbeitszeiten und die Zeiterfassung, die sich auf das Kommen und Gehen beschränkten, stellten keine ausreichende Arbeitszeiterfassung im Sinne des Unionsrechts dar. Die unzureichende Erfassung sei eine Beweisvereitelung und führe zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der arbeitgeberseitigen Veranlassung der Überstunden. Die Beweislast trage in diesen Fällen der Arbeitgeber. 

Keine unmittelbare Wirkung des EuGH-Urteils

Das zuletzt ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Emden wurde im Rahmen der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen abgeändert. Das Berufungsgericht ist mit dieser Entscheidung den Stimmen aus der Literatur gefolgt, die betonten, das Urteil des EuGH habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die nationale Rechtslage, insbesondere nicht auf die Regelungen für die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess. Es wurde klargestellt, dass der Europäischen Union keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung, um die es in Überstundenprozessen gerade geht, zukomme. Das Urteil über die Arbeitszeiterfassung sei lediglich in Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen ergangen. Zudem würde eine unmittelbare Wirkung des Urteils auf die nationale Rechtslage die Gestaltungsspielräume der nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung unterlaufen.

Ausblick

In dem beschriebenen Verfahren ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen noch aufgehoben werden könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung Bestand haben wird. Solange der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich nicht aktiv geworden ist, hat das Urteil des EuGH damit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in Überstundenprozessen. Langfristig ist jedoch damit zu rechnen, dass es zu einer Gesetzesänderung kommen wird, nach der nicht mehr nur die Überstunden, sondern Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Pausen sowie die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt zu erfassen sein werden. Arbeitgeber sollten sich daher schon jetzt mit ihren Arbeitszeiterfassungssystemen befassen und prüfen, ob diese die Anforderungen erfüllen.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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