Keine Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestands durch Zwischenschaltung von Personengesellschaften
Grunderwerbsteuer bei mittelbarem Gesellschafterwechsel
Grundsätzlich sollen mit der Grunderwerbsteuer inländische Grundstücksübertragungen besteuert werden. Aber auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf „Neugesellschafter“ übergehen. Relevant sind hierbei nicht nur Veränderungen der unmittelbaren Gesellschafter, sondern auch Übertragungen auf mittelbarer Beteiligungsebene. Bei mittelbarer Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft über eine Personengesellschaft sind Änderungen des Gesellschafterbestands nach dem Gesetzeswortlaut quotal zu berücksichtigen. Umstritten ist, ob auch dann eine relevante Änderung der Beteiligungsverhältnisse vorliegt, wenn auf mittelbarer Ebene lediglich eine Personengesellschaft zwischengeschaltet wird.
Keine relevanter Gesellschafterwechsel bei Zwischenschaltung von Personengesellschaften auf mittelbarer Ebene
Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Verlängerung der Beteiligungskette durch Zwischenschaltung einer weiteren Personengesellschaft auch dann zu einem grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerb, wenn auf oberster Beteiligungsebene vor und nach der Zwischenschaltung die gleichen Personen beteiligt sind. Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof jüngst eine Absage und betonte dabei, dass auf mittelbarer Beteiligungsebene eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden sei. Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft kann in diesen Fällen danach nur dann zu einem grunderwerbsteuerlich relevanten Zählerwerb führen, wenn im Ergebnis Anteile auf bislang nicht mittelbar beteiligte Gesellschafter übergehen. Der Bundesfinanzhof betont, dass sich hieran zum einen auch durch die im Jahr 2015 eingefügte Neuregelung (§ 1 Abs. 2a S. 2 GrEStG) nichts geändert habe. Zum anderen rechtfertige auch der Umstand, dass eine in diesen Fällen ausgelöste Grunderwerbsteuer (teilweise) nicht erhoben wird (§ 6 GrEStG), kein anderes Ergebnis.
Ausblick
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich zu begrüßen, da es die Gestaltungsfreiheit bei entsprechenden Umstrukturierungsvorhaben erleichtert. Aufgrund des insoweit identischen Wortlauts der für grundbesitzende Kapitalgesellschaften geltenden Regelung (§ 1 Abs. 2b GrEStG) dürften die Urteilsgrundsätze auch hier analog Anwendung finden. Zu beachten bleibt jedoch, dass das Urteil nur die mittelbare Zwischenschaltung von Personengesellschaften betrifft. Wird bei grundbesitzenden Gesellschaften auf unmittelbarer Ebene eine Personengesellschaft als Gesellschafter zwischengeschaltet, kann es weiterhin zur Auslösung von Grunderwerbsteuer kommen. Ob die Finanzverwaltung die Urteilsgrundsätze über den Einzelfall hinaus anerkennt, bleibt abzuwarten.