Ist ein Treppensturz im Homeoffice ein Arbeitsunfall?
Kernaussage
Stürzt ein Arbeitnehmer, der im Homeoffice tätig ist, auf einer Treppe zu Hause, kann dies ein Arbeitsunfall sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.11.2018 entschieden.
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Key-Account-Managerin, die ihre komplette Arbeitszeit grundsätzlich im Homeoffice verbringt. Ihr häusliches Büro befand sich im Keller ihrer Wohnung, zu dem eine Treppe führte. Am 21.7.2012 war die Klägerin am späten Nachmittag zu einem Telefonat mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers verabredet. Auf dem Weg in ihr häusliches Büro, von wo aus sie das Telefonat wahrnehmen wollte, stürzte die Klägerin und verletzte sich im Bereich der Halswirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall einzustufen mit der Begründung, dass auf einer Treppe zwischen privaten und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten grundsätzlich kein Versicherungsschutz bestehe. Daraufhin klagte die Key-Account-Managerin vor dem Sozialgericht und bekam Recht. Dieses Urteil wurde in der nächsten Instanz durch das Landesarbeitsgericht jedoch aufgehoben.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin vor dem Bundessozialgericht war dann jedoch wieder erfolgreich. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht entschied, dass der Sturz auf einer Treppe des Hauses der Arbeitnehmerin auf dem Weg in das häusliche Büro in diesem Einzelfall sehr wohl als Arbeitsunfall zu bewerten ist. Die Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls stand in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit. Sie habe sich in dem Zeitpunkt auf dem Weg zu einem dienstlichen Telefonat und damit im Ergebnis auf einem versicherten Betriebsweg befunden. Auch, dass sich der Unfall innerhalb des Hauses der Klägerin ereignete, spricht nicht gegen den Versicherungsschutz. Maßgeblich seien die objektiven Umstände des Einzelfalls und die Handlungstendenz, eine dienstliche Tätigkeit ausführen zu wollen. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kellertreppe ihrer Wohnung auf dem Weg in ihr Homeoffice, um dort mit dem Geschäftsführer zu telefonieren. Dies gehöre zu den Aufgaben, die im Interesse ihres Arbeitgebers stünden.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Fall überzeugt und stärkt damit auch die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Allerdings wird auch nochmals klargestellt, dass nicht jeder Unfall zu Hause bei einer Tätigkeit im Homeoffice als Arbeitsunfall zu bewerten ist. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich dienstlich tätig war und/oder seine Tätigkeit jedenfalls darauf gerichtet war.