Fashion, Finanzen, Fiskus: Influencer, Mode und das Steuerrecht

Rechtsfrage: Betriebsausgaben von Mode-Influencern

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Aufwendungen einer Mode-Influencerin und Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. Die Klägerin wollte die Kosten für Kleidung und Accessoires, die sie für ihre berufliche Tätigkeit angeschafft hatte, steuerlich geltend machen. Die Einkünfte der Influencer-Tätigkeit wurden in den Jahren 2014 bis 2018 als Gewinne aus Gewerbebetrieb deklariert. Der Streit entzündete sich daran, dass das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannte, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die nicht eindeutig und ausschließlich dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist.

Finanzamt versus Influencerin – die steuerrechtliche Debatte

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung argumentierte die Klägerin, dass ihre berufliche Tätigkeit als Influencerin den Kauf von Modeartikeln zwingend erfordere und diese überwiegend beruflich genutzt worden seien. Sie forderte, dass zumindest ein Teil der Kosten als Betriebsausgaben anerkannt würde. Dieser Auffassung folgte die Außenprüferin nicht unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EstG) und die fehlende eindeutige und einwandfreie Trennungsmöglichkeit dieser Aufwendungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Außenprüferin an und lehnte die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für hochwertige Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukte ab, da eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei. 

Abgrenzung von beruflicher und privater Nutzung

Das Finanzgericht lehnte die gegen diese Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage ab und bestätigte dessen Auffassung, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires, auch wenn sie für berufliche Zwecke angeschafft wurden, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Es argumentierte, dass die Grenzen zwischen beruflicher und privater Nutzung in diesem Fall zu verschwommen seien und eine objektive Trennung nicht möglich sei. Aus § 12 Nr. 1 des EStG folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Konsequenzen für die steuerliche Absetzbarkeit

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires, selbst wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, aufgrund der Möglichkeit der privaten Mitbenutzung steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

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