Wer noch die Inflationsausgleichsprämie nutzen will, muss auf Gutschrift im Dezember 2024 achten

Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie noch im Dezember 2024

Bis Ende des Jahres 2024 besteht für Arbeitgeber noch die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer:innen die Inflationsausgleichsprämie zukommen zu lassen – soweit der Maximalbetrag von 3.000 € noch nicht ausgeschöpft ist. Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie muss dann unbedingt so rechtzeitig erfolgen, dass sie auf den Bankkonten der Arbeitnehmer:innen noch im Jahr 2024 verbucht wird. Denn bei Überweisung mit dem Dezember-Gehalt erst im Januar 2025 entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3.9.2022, mit dem die Bundesregierung die Bürger:innen vom Anstieg der Energiepreise entlastet hat. Demnach können Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 und noch bis 31.12.2024 ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag von insgesamt maximal 3.000 € gewähren. In diesem Zeitraum kann die Inflationsausgleichsprämie flexibel auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden; monatliche Teilbeträge sind ebenfalls möglich. Gleiches gilt für Sachleistungen. Es handelt sich jedoch immer um eine freiwillige Leistung, Arbeitnehmer:innen haben somit keinen Anspruch darauf.

Welche Voraussetzungen gelten für die Inflationsausgleichsprämie?

Grundvoraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen, das heißt, sie kann auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Arbeitsverhältnisse gesondert in Anspruch genommen werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis auf der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger. Bitte beachten Sie zu den arbeitsrechtlichen Folgen auch unseren Blog-Beitrag vom 10. Oktober 2022.

Bis wann muss die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt sein?

Für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie gilt das Zuflussprinzip. Beim Arbeitnehmer zugeflossen in diesem Sinne ist das Geld, wenn er wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dafür relevant ist der Buchungstag, also der Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer, nicht jedoch der Wertstellungstag bei der Bank. Um die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zu erhalten, ist es daher nicht ausreichend, die Inflationsausgleichsprämie zusammen mit dem Dezember-Gehalt im Januar 2025 auszuzahlen. Die Zehn-Tage-Regelung für wiederkehrende Ausgaben greift hier aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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