Holen Sie sich zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zurück!

Aktuelle EuGH-Rechtsprechung versus Finanzverwaltung

Wer unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer in einer Rechnung offen ausweist, schuldet die entsprechende Umsatzsteuer (§ 14c UStG). Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) gilt dies nur, wenn hierdurch das Umsatzsteueraufkommen gefährdet wird. Dies war im entschiedenen Fall nicht gegeben, da es sich ausschließlich um nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher handelte.

Die Finanzverwaltung hat bisher nur halbherzig auf das Urteil reagiert. Manche Finanzämter akzeptieren das Urteil, andere beharren starr auf der bisherigen Verwaltungsauffassung. Diese fordert eine Berichtigung der Rechnung sowie eine Rückzahlung der zu viel ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Kunden, was in der Praxis häufig nicht möglich ist.

Neuer Fall

Strittig war, in welchem Umfang förmliche Postzustellungen der Klägerin steuerbefreit waren (§ 4 Nr. 11b UStG). Soweit die Steuerbefreiung vorlag, war ferner strittig, ob die Klägerin Umsatzsteuer schuldet, die sie hierfür abgerechnet hatte. Nach Ansicht der Klägerin war dies in Anlehnung an das Urteil des EuGH nicht der Fall,

  • sofern die Kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, da es an der Gefährdung des Steueraufkommens fehlt. Dies betraf die Mehrheit der Kunden (Gerichte, Behörden etc.);
  • soweit die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, weil sie bei der Rechnungsausstellung gutgläubig waren und sich an die Vorgaben einer verbindlichen Auskunft des Beklagten gehalten hatten. 

Das Finanzamt lehnte beides ab, u.a. mit dem Hinweis, dass die Finanzverwaltung bisher noch nicht zum Urteil des EuGH Stellung bezogen habe, sodass weiterhin die bisherige (überholte) Verwaltungsauffassung gelte.

Finanzgericht Köln erteilt dem Fiskus eine klare Absage

Das Finanzgericht Köln gibt der Klägerin recht. Die Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 14c UStG durch das Finanzamt ist danach rechtswidrig. Eine Berichtigung der Rechnungen ist nicht erforderlich.

Was bedeutet das für Sie?

Grundsätzlich sollte die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen werden. Dass dies nicht immer klappt, zeigt auch der Fall, in dem der unrichtige Ausweis der Umsatzsteuer auf eine verbindliche Auskunft des Finanzamts bzw. auf eine Änderung der Rechtsprechung zurückzuführen war. Wird die Umsatzsteuer daher fälschlich ausgewiesen, so kann gegen entsprechende Festsetzungen nach § 14c UStG unter folgenden Voraussetzungen vorgegangen werden:

  • Erstens, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht vorliegt, weil die Kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Der Anteil solcher Kunden kann dabei geschätzt werden. 
  • Zweitens, wenn die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, sie aber bei der Ausstellung der Rechnung gutgläubig waren. Dies nachzuweisen, dürfte schwieriger werden, ist jedoch möglich, wenn z.B. die Rechnungsstellung den Vorgaben des Fiskus folgte.

Da die Finanzverwaltung zum Urteil des EuGH bisher noch nicht abschließend Stellung bezogen hat, sollten solche Fälle gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden. 
Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof zugunsten der Unternehmer:innen für Klarheit sorgt. Unseres Erachtens stehen die Chancen hierfür nicht schlecht.
Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens unterrichten. 

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.7.2023 – 8 K 2452/21

Gert Klöttschen

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