Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel: Vorsicht bei Umwandlungen zur Aufnahme!

Die Vorbehaltensfrist der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel (§ 6a GrEStG) gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für konzerninterne Umstrukturierungen. Erforderlich ist hierfür insbesondere, dass neben einem herrschenden Unternehmen ausschließlich konzerninterne Gesellschaften (sogenannte abängige Gesellschaften) beteiligt sind. Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen abhängigen Gesellschaft ist, dass das herrschende Unternehmen an dieser bereits fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang ununterbrochen mindestens zu 95 % beteiligt ist (Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist). Nun hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die Vorbehaltensfrist auch dann als eingehalten gilt, wenn das herrschende Unternehmen nicht seit fünf Jahren, aber seit Gründung an der Gesellschaft beteiligt ist.

Keine Anwendung der Rechtsprechung bei Umwandlungen zur Neugründung

In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vorbehaltensfristen nicht eingehalten werden müssen, wenn dies umwandlungsbedingt nicht möglich ist. Dies betrifft etwa den Fall einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der die neue Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht. Die Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden, da die Gesellschaft vor dem Umwandlungsvorgang nicht existiert hat.

Nun hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich Folgendes klargestellt: Diese Rechtsprechung kann auch dann nicht auf Ausgliederungen auf einen bereits bestehenden Rechtsträger („Ausgliederung zur Aufnahme“) übertragen werden, wenn dieser erst wenige Monate vor der Umwandlung durch das herrschende Unternehmen gegründet wurde. In diesen Fällen, so der Bundesfinanzhof, hätte die Frist eingehalten werden können, sodass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel keine Anwendung finden kann und in voller Höhe Grunderwerbsteuer entsteht.

Praxisfolgen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6a Satz 4 GrEStG bleibt bei der Ausgliederung zur Aufnahme zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Unternehmen sollten Umstrukturierungen sorgfältig vorbereiten, Fristen und Beteiligungsverhältnisse genau prüfen und Alternativen abwägen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. Eine vorausschauende Planung und lückenlose Dokumentation sichern die Steuerbegünstigung und vermeiden kostspielige Fehler. Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung von Umstrukturierungen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.5.2025 – II R 31/22

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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