Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel: Neue Rechtsprechung zum „herrschenden Unternehmen“

Bedeutung des herrschenden Unternehmens in der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel (§ 6a GrEStG) gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für konzerninterne Umstrukturierungen. Dadurch sollen Unternehmen flexibel auf Veränderungen im Markt reagieren können. Zentral ist dabei das Kriterium des „herrschenden Unternehmens“, das an der Umstrukturierung beteiligt sein muss. Ein Unternehmen wird als „herrschend“ im Sinne des § 6a GrEStG bezeichnet, wenn es ununterbrochen mindestens 95 % der Anteile der abhängigen Gesellschaften für einen Zeitraum von fünf Jahren vor und nach dem Vorgang hält (sog. Vor- und Nachbehaltensfrist).

Bisherige Rechtsprechung zum Begriff des herrschenden Unternehmens

Der Bundesfinanzhof hat bereits 2019 entschieden, dass das „herrschende Unternehmen“ nicht in einer bestimmten Rechtsform organisiert sein muss.  Vom Anwendungsbereich der Norm sind alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger erfasst. Hierzu können insbesondere Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie sonstige natürliche und juristische Personen gehören, die wirtschaftlich tätig sind. 

Nur Rechtsträger als herrschendes Unternehmen

Der Bundesfinanzhof hatte nun darüber zu entscheiden, ob nicht ein einzelner Rechtsträger, sondern auch eine Gruppe natürlicher Personen als herrschendes Unternehmen angesehen werden könnte. Im Urteilsfall war diese Gruppe natürlicher Personen an zwei Schwestergesellschaften beteiligt, zwischen denen im Rahmen einer Spaltung Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft übertragen wurden. Die vom Gesetz vorgesehene Beteiligungsschwelle von 95 % erreichten die beteiligten Personen nicht allein, sondern nur durch Summierung aller Anteile.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Sichtweise der Kläger ab und entschied, dass eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in einer gemeinsamen Rechtsform (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) organisiert ist, keinen Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerlichen Sinne bilde. Folglich könne eine solche Gruppe auch kein herrschendes Unternehmen sein, sodass die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG keine Anwendung findet.

Praxisfolgen und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist vor dem Hintergrund des Sinn und Zweck der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel nicht überraschend und verdeutlicht, dass die Begünstigung – zumindest auf einer Zwischenebene – eine echte „Konzernspitze“ voraussetzt. 

Wer konzerninterne Umstrukturierungen plant und die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass die Beteiligungsverhältnisse eindeutig einem herrschenden Unternehmen zugeordnet werden können. Sollte bisher kein übergeordneter Rechtsträger vorhanden sein, empfiehlt sich eine rechtzeitige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu schaffen und spätere Steuernachteile zu vermeiden. Dabei unterstützen Sie unsere Expert:innen gerne.

BFH, Urteil vom 21. Mai 2025, II R 56/22
 

Stefan Hamacher, LL.M.

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