Google und Apple stoppen die Transkription der Sprachaufzeichnungen ihrer Sprachassistenten

 

Nach der Eröffnung eines Verfahrens durch den Hamburgischen Landesdatenschutzbeauftragten geben Anbieter von Sprachassistenten wie Google und Apple nun bekannt, die Transkription der Sprachaufzeichnung zu stoppen. Apple kündigte außerdem an, in Zukunft um eine ausdrückliche Erlaubnis seiner Nutzer zur Anhörung der Aufnahmen zu fragen.

Anbieter von Sprachassistenten wie Google und Apple beauftragten in der Vergangenheit ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiter von beauftragten Firmen zum Anhören und teils auch Abtippen der, von den Sprachassistenten aufgenommenen, Sprachaufzeichnungen, aus denen sich teilweise personenbezogene Informationen aus der Privat- und Intimsphäre der Nutzer entnehmen ließen. Diese Aufzeichnungen, welche vor der Anhörung laut Anbietern jedoch anonymisiert wurden, wurden transkribiert, um anschließend Analysen vornehmen zu können, in wie weit das System die aufgenommenen akustischen Informationen korrekt verarbeitet hat. Dieses Vorgehen der Anbieter wurde durch zugespielte Mitschnitte von Whistleblowern vor kurzem in den Median bekannt.

Um diese Auswertung der akustischen Aufnahmen der Nutzer zur Optimierung der Spracherkennungsfähigkeiten zu verhindern, eröffnete der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ein Verwaltungsverfahren gegen Google. Für Anordnungen an die Anbieter bezüglich dieses Vorgehens ist nach der DSGVO die jeweils sog. federführende Behörde, also die Behörde in dem Mitgliedsstaat, in welchem der Hauptniederlassungsort der verantwortlichen Stelle liegt, zuständig. Im Fall von Google, ist dies die IDPC in Irland. Gleichzeitig gibt die DSGVO aber auch Datenschutzbehörden in anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegen ein solchen Verhalten vorzugehen. Sofern dringender Handlungsbedarf zum Schutz von Rechten und Freiheiten Betroffener vorliegt, kann die Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten treffen. Dies ist hier der Fall. Vor den Risiken für die Privat- und Intimsphäre der Nutzer und für Dritte, welche lediglich mit dem Sprachassistenten in Kontakt kommen, kann hier nur durch einen zeitnahen Vollzug geschützt werden.

Außerdem müssen die weiteren Anforderungen der DSGVO von den Anbietern beachtet werden. Die Nutzung darf nur in transparenter Weise erfolgen, es müssen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden und über die Verarbeitung der Sprachbefehle, sowie die Häufigkeit und Risiken von Fehlaktivierungen informiert werden, sodass dem Nutzer eine informierte Einwilligung ermöglicht wird.

Offenstehende Fragen in Hinblick auf die Verwendung der Sprachaufzeichnungen und das Analyseverfahren sollten geklärt werden, um den datenschutzkonformen Betrieb dieser Sprachassistenten zu ermöglichen. Insbesondere bis zu dieser Feststellung der Datenschutzkonformität ist bei der Verwendung von Sprachassistenten große Achtsamkeit geboten.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Rechtsanwältin

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