[Update] GKV-Spitzenverband ermöglicht erneute Stundung der Beiträge
Update 21.4.2021: Der GKV-Spitzenverband ermöglicht weiterhin die Stundung der Mitgliedsbeiträge. Einen entsprechenden Antrag inklusive Erläuterungen finden Sie hier.
Update 20.11.2020: Bezugnehmend auf unsere Blogbeiträge vom 20.5.2020 und 25.3.2020.
Der GKV-Spitzenverband hat aktualisierte Regelungen zur erleichterten Stundung der Beiträge getroffen. So möchte der Verband geeignete und zugleich zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auch seitens der Sozialversicherung schaffen. Die Sozialversicherungsbeiträge für von dem Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen können für den Ist-Monat November 2020 und längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember gestundet werden. Ein Muster des Antragsformulars liegt dem Schreiben bei.
Das vereinfachte Verfahren zur Stundung der Beiträge ist nach wie vor von der Zielsetzung geprägt, betroffenen Arbeitgebern eine temporäre Unterstützung in der aktuellen und in weiten Teilen von erheblichen Liquiditätsengpässen geprägten Phase zu bieten.
Voraussetzungen
Der erneute erleichterte Stundungszugang kann unter verschiedenen Voraussetzungen genutzt werden. Vorrangig müssen Unternehmen auf die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu greifen. Die entsprechenden Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Wichtig ist im Stundungsantrag zu versichern, dass - sofern in dem betroffenen Unternehmen Kurzarbeit geleistet wird - auf das Kurzarbeitergeld entfallende, zuvor gestundete Beiträge zur Sozialversicherung unverzüglich nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Einzugsstellen weitergeleitet werden; eine Stundung ist in diesen Fällen (weiterhin) nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.
Darüber hinaus muss die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. In der Regel ist dafür eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich aufgrund des Teil-Lockdowns in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten befindet und die angekündigten Wirtschaftshilfen noch nicht geflossen sind, ausreichend.
Gerne berät Sie unser Expertenteam zu allen Fragen rund um die vereinfachte Stundung sowie die Antragstellung. Sprechen Sie uns einfach an.