[Update] GKV-Spitzenverband ermöglicht erneute Stundung der Beiträge

 

Update 21.4.2021: Der GKV-Spitzenverband ermöglicht weiterhin die Stundung der Mitgliedsbeiträge. Einen entsprechenden Antrag inklusive Erläuterungen finden Sie hier

 

Update 20.11.2020: Bezugnehmend auf unsere Blogbeiträge vom 20.5.2020 und 25.3.2020.

Der GKV-Spitzenverband hat aktualisierte Regelungen zur erleichterten Stundung der Beiträge getroffen. So möchte der Verband geeignete und zugleich zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auch seitens der Sozialversicherung schaffen. Die Sozialversicherungsbeiträge für von dem Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen können für den Ist-Monat November 2020 und längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember gestundet werden. Ein Muster des Antragsformulars liegt dem Schreiben bei

Das vereinfachte Verfahren zur Stundung der Beiträge ist nach wie vor von der Zielsetzung geprägt, betroffenen Arbeitgebern eine temporäre Unterstützung in der aktuellen und in weiten Teilen von erheblichen Liquiditätsengpässen geprägten Phase zu bieten.

Voraussetzungen

Der erneute erleichterte Stundungszugang kann unter verschiedenen Voraussetzungen genutzt werden. Vorrangig müssen Unternehmen auf die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu greifen. Die entsprechenden Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Wichtig ist im Stundungsantrag zu versichern, dass - sofern in dem betroffenen Unternehmen Kurzarbeit geleistet wird - auf das Kurzarbeitergeld entfallende, zuvor gestundete Beiträge zur Sozialversicherung unverzüglich nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Einzugsstellen weitergeleitet werden; eine Stundung ist in diesen Fällen (weiterhin) nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Darüber hinaus muss die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. In der Regel ist dafür eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich aufgrund des Teil-Lockdowns in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten befindet und die angekündigten Wirtschaftshilfen noch nicht geflossen sind, ausreichend.

Gerne berät Sie unser Expertenteam zu allen Fragen rund um die vereinfachte Stundung sowie die Antragstellung. Sprechen Sie uns einfach an. 
 

Marko Müller

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Marko Müller

Astrid Zuleger

Krankenkassen-Betriebswirtin

Zum Profil von Astrid Zuleger

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink