Stundung weiterhin möglich: GKV-Spitzenverband hat die Rahmenbedingungen bis 30.9.2020 festgelegt

 

Wir kommen auf unseren Blogbeitrag vom 25.3.2020 zurück.

Jeder fragt sich nun „Und wie geht es weiter?“ Durch die Pandemie ist weiterhin mit Einschränkungen und Verlusten in der Wirtschaft zu rechnen. Dies ist der Regierung bewusst und somit verlängert sie in einer modifizierten Fassung die getroffenen vereinfachten Stundungsverfahren.

Betroffene Arbeitgeber haben, vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens, noch deutlicher als bislang darzulegen, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite, sie bereits in Anspruch genommen oder beantragt haben. Hierzu wurde ein Antragformular entwickelt, das die Arbeitgeber vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) für Mai 2020 (also bis zum 25.5.2020) bei der jeweiligen Einzugsstelle einzureichen haben. 

Wichtig ist hier, dass im Antrag versichert wird, dass - sofern in dem betroffenen Unternehmen Kurzarbeit geleistet wird - auf das Kurzarbeitergeld entfallende, zuvor gestundete Beiträge zur Sozialversicherung unverzüglich nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Einzugsstellen weitergeleitet werden; eine Stundung ist in diesen Fällen (weiterhin) nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Das vereinfachte Verfahren zur Stundung der Beiträge ist nach wie vor von der Zielsetzung geprägt, betroffenen Arbeitgebern eine temporäre Unterstützung in der aktuellen und in weiten Teilen von erheblichen Liquiditätsengpässen geprägten Phase zu bieten.

Ab dem Beitragsmonat Juni 2020 gelten folgende Voraussetzungen:

Der Stundungszeitraum ist zwischen der Einzugsstelle und dem jeweiligen Arbeitgeber im Einzelfall festzulegen. Bei einer vom Arbeitgeber beantragten Fortsetzung der Stundung schließt sich der insoweit maßgebliche Stundungszeitraum unmittelbar an den vereinbarten Zeitraum der vereinfachten Stundung der Beiträge an (Antrag bis 25.6.2020) und beginnt somit am 26.6.2020. Sofern Arbeitgeber von der Möglichkeit der Fortführung des zeitlich begrenzten Verfahrens der vereinfachten Stundung keinen Gebrauch machen und eine ratierliche Zahlung der bislang gestundeten Beiträge beantragen, ist über die Zahlung der Beiträge ein Ratenplan aufzustellen.

Stundungszinsen werden von Juni 2020 bis 30.9.2020 wie folgt festgesetzt:

  • Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
  • Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
  • Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 von 100 für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag mit dem Antragsformular zeitnah bei den Einzugsstellen einzureichen und bei entsprechenden Liquiditätsengpässen direkt einen an Ihre individuellen Möglichkeiten angepassten Ratenzahlungsplan mit einzureichen.

Gerne berät Sie unser Expertenteam zu allen Fragen rund um die vereinfachte Stundung sowie die Antragstellung. Sprechen Sie uns einfach an. 

Marko Müller

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Astrid Zuleger

Krankenkassen-Betriebswirtin

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