Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und freiwilligen Beiträge möglich

 

Update 27.3.2020: Das Bundesarbeitsministerium hat in einem Schreiben klargestellt, dass die Stundung der Beiträge vorerst nur für die Monate März und April 2020 und befristet bis zum 27.5.2020 möglich ist. Entsprechend haben wir unseren Beitrag angepasst. 

Auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat sich zusammengesetzt und für Arbeitgeber und freiwillige Mitglieder Regelungen zur erleichterten Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung getroffen. Hierdurch soll eine umfangreiche Unterstützung der von Zahlungsschwierigkeiten betroffenen Unternehmen und Selbständigen erreicht werden. Bevor hiervon jedoch Gebrauch gemacht werden könne, müssten die Maßnahmen des Schutzschirms der Bundesregierung von den Firmen in Anspruch genommen werden.

Sollten Ihnen aufgrund der Pandemie die Umsätze einbrechen und keine Aufträge eingehen, stellen Sie einen formlosen Antrag bei den jeweiligen Krankenkassen Ihrer Arbeitnehmer. Sie haben die Möglichkeit, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) für die Fälligkeitsmonate März und April 2020 gestundet zu bekommen. Den Antrag sollten Sie vor deren Fälligkeit stellen. Die GSV-Beiträge für den Monat März 2020 sind bis zum 27.3.2020 zu entrichten.

Die glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, sollte in aller Regel ausreichend sein.

Wir empfehlen Ihnen, eine E-Mail mit dem Antrag auf Stundung an die jeweiligen Einzugsstellen zu senden. Erläutern Sie Ihre derzeitige Situation und warum die Zahlung der Beiträge für Sie eine „unbillige Härte“ darstellt. 

Auch für Ihre freiwillig versicherten Arbeitnehmer, für die Sie die Beiträge als Firmenzahler mit abführen, ist dann dieser Stundungsantrag gestellt und gültig.

Wird dem Antrag auf Stundung entsprochen, ist die Zahlung der gestundeten GSV-Beiträge zunächst zum 27.5.2020 fällig.

Für freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Selbständige soll der Antrag auf Herabsetzung der Beiträge auch vereinfacht werden. Hier empfehlen wir Ihnen ebenfalls einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse zu stellen. Fügen Sie hier einen entsprechenden Nachweis Ihres Steuerberaters über die aktuellen Umsatzeinbrüche bei. 

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Wir beraten Sie persönlich. 

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Marko Müller

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Astrid Zuleger

Krankenkassen-Betriebswirtin

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