Frist für die Mindeststeuer 2024 endet am 30. Juni

Mindeststeuer greift erstmals für das Jahr 2024

Das Mindeststeuergesetz (MinStG), mit dem die OECD-Vorschriften über die globale Mindestbesteuerung (sog. Säule zwei / Pillar Two) in nationales Recht umgesetzt wurden, ist – bei kalendergleichem Geschäftsjahr – erstmals für 2024 anzuwenden. Betroffen sind multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro, die in Deutschland über mindestens eine Geschäftseinheit (Gesellschaft oder Betriebsstätte) verfügen. Die Frist für die erstmalige Deklaration für das Jahr 2024 läuft am 30. Juni 2026 ab. 

Mindeststeuer-Bericht muss an BZSt übermittelt werden

Zu diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen, die unter das MinStG fallen, einen Mindeststeuer- Bericht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln. Dieser enthält sämtliche – teils sehr komplexe – Berechnungen zur Ermittlung der Primärergänzungssteuer, Sekundärergänzungssteuer (ab 2025) sowie nationalen Ergänzungssteuer. Bei mehreren inländischen Geschäftseinheiten kann eine dieser Einheiten im Auftrag der übrigen Einheiten den Bericht übermitteln. Ist die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe in Deutschland ansässig, erstellt und übermittelt diese in der Regel den Mindeststeuer-Bericht.

In Inbound-Fällen sind die deutschen Geschäftseinheiten von der Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts befreit, wenn die ausländische oberste Muttergesellschaft oder eine andere von ihr beauftragte Einheit in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat den Bericht abgegeben hat und zwischen Deutschland und diesem Staat eine völkerrechtliche Vereinbarung über den automatischen Austausch der Mindeststeuer-Berichte besteht. Diese Voraussetzung ist für EU-Mitgliedstaaten durch die EU-Amtshilferichtlinie (DAC 9) erfüllt (Blogbeitrag vom 13. August 2025).

In Drittstaaten-Fällen noch kein automatischer Austausch

Für Drittstaaten-Fälle soll die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen den Austausch sicherstellen und eine mehrfache Übermittlung innerhalb derselben Unternehmensgruppe vermeiden. Deutschland hat diese Vereinbarung am 19. September 2025 unterzeichnet, zur Umsetzung bedarf es noch eines nationalen Gesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu am 20. März einen Referentenentwurf vorgelegt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren erst nach dem 30. Juni und damit dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte abgeschlossen wird.

Damit sind die betroffenen Unternehmensgruppen, sofern die deutsche Finanzverwaltung nicht noch kurzfristig Verfahrenserleichterungen auf den Weg bringt, gut beraten, ihre Mindeststeuer-Berichte für 2024 auch in Deutschland zu übermitteln. Das betrifft auch Gruppen mit Muttergesellschaften z. B. in Japan, Südkorea, Kanada, Singapur, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, die das Abkommen ebenfalls unterzeichnet haben. Länder, die bisher die globale Mindestbesteuerung nicht umgesetzt haben (z. B. die USA oder China), nehmen am Austausch konsequenterweise nicht teil.

Finanzämter erhalten Mindeststeuer-Erklärung

Dieselbe Frist (30. Juni 2026 für das Jahr 2024) gilt für die Abgabe der Mindeststeuer-Erklärung. Diese ist als Steueranmeldung an das örtlich zuständige Finanzamt zu übermitteln. Verantwortlich für die Abgabe der Erklärung für alle inländischen Geschäftseinheiten ist der jeweilige Gruppenträger. Ist die oberste Muttergesellschaft in Deutschland ansässig, ist diese zugleich der Gruppenträger. Eine Mindeststeuer-Erklärung ist auch in den Fällen abzugeben, in denen die Mindeststeuer null beträgt – beispielsweise weil die Unternehmensgruppe von den zeitlich befristeten Übergangsregelungen Gebrauch macht und für alle Länder mindestens einen der so genannten CbCR-Safe-Harbours erfüllt.

Stand der Umsetzung in einzelnen Ländern

Um einen besseren Überblick zu behalten, in welchen Ländern und zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Bestandteile der globalen Mindeststeuer eingeführt und durch die OECD offiziell anerkannt wurden, hat das BMF am 8. April den Entwurf zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung vorgelegt. Diese enthält als Anlage eine staatenbezogene Übersicht, an der sich die betroffenen Unternehmensgruppen und die Finanzverwaltung orientieren können, um z. B. die Voraussetzungen bestimmter Safe-Harbour-Regelungen zu überprüfen.

Weltweite Compliance als Herausforderung

Die Umsetzung der globalen Mindeststeuer stellt alle betroffenen Unternehmensgruppen vor große Herausforderungen. Während in den vergangenen Monaten vor allem die interne Beschaffung der Daten und die Durchführung der komplexen Berechnungen im Vordergrund standen, müssen nun sämtliche Compliance-Anforderungen erfüllt und dies innerhalb der Unternehmensgruppe weltweit koordiniert werden. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie gerne einen unserer Experten an.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Jan-Michael Oltmann

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