Aktuelles zu Pillar Two: Gesetzgeber und OECD nehmen weitreichende Anpassungen vor

Globale Mindeststeuer: Komplexe Regeln und hoher Aufwand

Das Mindeststeuergesetz verpflichtet Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € ab dem Jahr 2024 zur Abgabe ergänzender Steuererklärungen und Berichte. Das Gesetz ist Teil des OECD-Projekts zur Umsetzung einer Globalen Mindeststeuer (Pillar Two), wonach große multinationale Unternehmensgruppen ihre weltweit erzielten Gewinne in jedem Land einem Besteuerungsniveau von mindestens 15 % unterwerfen sollen. Bereits im Zuge der Implementierung zeigte sich, dass die Regelungen hochkomplex sind und den betroffenen Unternehmen einen immensen Aufwand für die Ermittlung der relevanten Daten auferlegen – und zwar auch in den Fällen, in denen sich überhaupt keine Mindeststeuer ergibt, weil die tatsächliche Steuerlast in vielen Fällen deutlich oberhalb von 15 % liegt. Zudem steht das Projekt auch politisch unter Druck, da sich bei Weitem nicht alle Länder an der Umsetzung beteiligen und die US-amerikanische Administration sehr deutlich mit Sanktionen drohte für den Fall, dass US-Unternehmen im Ausland mit einer Mindeststeuer belegt werden.

Deutscher Gesetzgeber bessert nach

Auf nationaler Ebene wurde – nach mehreren Anläufen und einer Unterbrechung durch die vorgezogene Bundestagswahl – Ende des Jahres 2025 das Mindeststeueranpassungsgesetz verabschiedet, das punktuelle Änderungen und Ergänzungen zum Mindeststeuergesetz aus dem Jahr 2023 beinhaltet. Primär wurden hierdurch die Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15.Dezember 2023, 24.Mai 2024 und 13.Januar 2025 umgesetzt. Insbesondere beinhaltet die Gesetzesänderung

  • Anpassungen bei den latenten Steuern,
  • Änderungen beim CbCR-Safe-Harbour,
  • Einschränkungen bei Mindeststeuer-Reorganisationen sowie
  • Ergänzungen zu den Mindeststeuer-Berichten.

Mit dem Gesetz wurden zudem gesetzliche Änderungen außerhalb des Mindeststeuergesetzes umgesetzt. Die wichtigste Neuerung betrifft die ersatzlose Streichung der sogenannte Lizenzschranke (§ 4j EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Zudem wurden Erleichterungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung in Form einer Anhebung der relativen und absoluten Freigrenzen sowie der Einführung einer Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in das Gesetz aufgenommen.

OECD verabschiedet „Side-by-Side-Paket”

Die OECD hat ihre Mustervorschriften zur globalen Mindeststeuer am 5. Januar 2026 um das sogenannte Side-by-Side-Paket ergänzt. Vor allem wird hierdurch das Nebeneinander der globalen Mindeststeuer einerseits und der US-Mindestbesteuerung andererseits neu geregelt und das US-Regime trotz deutlicher konzeptioneller Unterschiede als im Kern gleichwertig anerkannt. Um dies zu erreichen, werden zwei neue Safe-Harbour-Regelungen eingefügt: der Side-by-Side-Safe-Harbour sowie der sogenannte UPE-Safe-Harbour, der den UTPR-Safe-Harbour ab 2026 ersetzen soll.

Auch das bestehende Regelungssystem wird erweitert und soll den Unternehmen die Anwendung der Pillar-Two-Regeln erleichtern. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Verlängerung des zunächst auf drei Jahre befristeten CbCR-Safe-Harbour um ein weiteres Jahr (2027). Für die Zeit danach und auch für Unternehmen, die in mindestens einem Jahr den CbCR-Safe-Harbour in einzelnen Ländern nicht erfüllen, wird eine vereinfachte Ermittlung des effektiven Steuersatzes (Simplified-ETR-Safe-Harbour) eingeführt. Dies ist insbesondere für solche Länder und Fallkonstellationen relevant, in denen auch bei einer Vollberechnung ein effektiver Steuersatz von (deutlich) mehr als 15 % zu erwarten ist. Abgerundet wird das Paket durch die weitere Kategorie der sogenannten substanzbasierten steuerlichen Zulagen (SBTI-Safe-Harbour).

In der EU-Richtlinie sind alle neuen Regelungen bereits umgesetzt. Die Übernahme in nationales Recht muss noch erfolgen.

Erklärungs- und Meldepflichten sind kurzfristig zu erfüllen

Betroffene Unternehmen müssen ihre Mindeststeuer-Berichte und Mindeststeuer-Erklärungen für das Jahr 2024 spätestens bis zum 30. Juni 2026 erstellen und übermitteln. Unternehmen, die erstmals für das Jahr 2025 unter die Mindeststeuer fallen, haben in Deutschland bis zum 28. Februar 2026 eine Gruppenträgermeldung abzugeben. Für bereits registrierte Gruppen besteht eine Meldepflicht nur, wenn sich hinsichtlich der Struktur (Gruppenträger, oberste Muttergesellschaft) seit der Erstmeldung Änderungen ergeben haben.

Gerne unterstützen unsere Expert:innen Sie bei der Umsetzung der Vorschriften zur Globalen Mindeststeuer.

 

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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