Pillar Two: Meldung bis Ende Februar abgeben

Umfangreiche Pflichten nach dem Mindeststeuergesetz

Seit dem Jahr 2024 unterliegen Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. € der Globalen Mindeststeuer (Pillar Two) nach Maßgabe des Mindeststeuergesetzes (MinStG). Die unter die Globale Mindeststeuer fallenden Unternehmensgruppen sind erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 dazu verpflichtet, eine Gruppenträgermeldung, einen Mindeststeuer-Bericht und eine Mindeststeuererklärung in Deutschland abzugeben.

Während die Mindeststeuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2024 bis spätestens zum 30.6.2026 abzugeben ist, muss die Gruppenträgermeldung bereits zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben werden. Für das (kalendergleiche) Wirtschaftsjahr 2024 ist sie somit bis spätestens zum 28.2.2025 einzureichen.

Im Rahmen der Gruppenträgermeldung hat der Gruppenträger gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seine Stellung als Gruppenträger mitzuteilen. 

Bestimmung des Gruppenträgers

Als Gruppenträger bezeichnet man die Geschäftseinheit, die die Mindeststeuer schuldet und die Mindeststeuererklärung für die gesamte Mindeststeuergruppe abgibt. Zur Mindeststeuergruppe gehören alle im Inland belegenen Geschäftseinheiten (Gesellschaften und Betriebsstätten) einer multinationalen Unternehmensgruppe. Als Mindeststeuergruppe und als Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe. Wer Gruppenträger ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 MinStG. 

  • Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist der Gruppenträger grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft, sofern sie im Inland belegen ist. 

  • Trifft dies nicht zu, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist (Satz 2).

  • Wenn die Sätze 1 und 2 nicht greifen, ist der Gruppenträger gemäß Satz 3 durch die oberste Muttergesellschaft zu bestimmen.

  • Wurde der Gruppenträger nicht bestimmt, ist dies die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit der Gruppe (Satz 4).

Vorgehen und meldepflichtige Unterlagen

Für die Gruppenträgermeldung ist das vom BZSt bereitgestellte Formular zu verwenden; dieses wird elektronisch über das Online-Portal des BZSt eingereicht. Die Abgabe kann sowohl im Namen der (obersten) Muttergesellschaft als auch in Vertretung beispielsweise durch den Steuerberater erfolgen. Neben dem Beginn der Gruppentätigkeit und der Auswahl des Bestimmungsmerkmals (§ 3 Abs. 3 MinStG) sind zusätzlich die folgenden Daten zu übermitteln:

  • allgemeine Daten wie Name und Adresse der obersten Muttergesellschaft,

  • eines von vier möglichen Steueridentifikationsmerkmalen der obersten Muttergesellschaft sowie

  • die Kontaktdaten der Ansprechperson des übermittelnden Unternehmens. 

Sind die oberste Muttergesellschaft und der Gruppenträger nicht identisch (§ 3 Abs. 3 Satz 2, 3 oder 4 MinStG), sind die zuvor genannten Daten auch zusätzlich für den Gruppenträger anzugeben. Im Falle einer Vertretung sind zusätzlich auch Angaben zum Vertreter und eine Vollmacht einzureichen.

Auch Inbound-Fälle betroffen

Auch wenn viele Details zur Anwendung und Umsetzung des Mindeststeuergesetzes aktuell noch nicht abschließend geklärt sind (Blogbeitrag vom 8.1.2025), sind bereits in den kommenden Wochen die ersten gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Gruppenträgermeldungen betreffen nicht nur Fälle, in denen sich die oberste Muttergesellschaft in Deutschland befindet. Auch betroffene Unternehmensgruppen mit einer ausländischen Konzernspitze müssen diese Meldungen abgeben. Gerne unterstützen wir Sie dabei und beraten Sie in allen Fragen rund um die Globale Mindeststeuer.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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