Forschungszulage: Steuerliche Innovationsförderung auf einen Blick
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Die Forschungszulage steht allen Unternehmen offen, die in Deutschland steuerpflichtig sind – unabhängig von Größe, Branche oder Gewinnsituation. Dazu zählen:
- Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
- Einzelunternehmer
- Start-ups
- Unternehmen aus Landwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Arbeit
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nicht steuerbefreit ist und ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsprojekt (F&E-Projekt) durchführt. Das Projekt muss nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben und in eine der folgenden Kategorien fallen:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
Was wird gefördert? – Förderfähige Projekte und Kosten
Förderfähig sind sowohl eigenbetrieblich durchgeführte F&E-Projekte als auch Auftragsforschung und Kooperationsprojekte. Die wichtigsten förderfähigen Kosten umfassen:
- Personalkosten: Bruttoarbeitslöhne für Mitarbeitende, die im Projekt tätig sind
- Eigenleistungen: Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer gilt ab 2026 ein Stundensatz von 100 € (maximal 40 Stunden pro Woche)
- Auftragsforschung: 70 % der externen Kosten sind förderfähig
- Abschreibungen: Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter (z. B. Maschinen, Laborausrüstung), sofern sie ausschließlich im F&E-Projekt eingesetzt werden
- Gemein- und Betriebskosten: Ab 2026 werden pauschal 20 % der förderfähigen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt
Die maximale Bemessungsgrundlage steigt ab 2026 auf 12 Mio. € pro Jahr, was vor allem größeren und forschungsintensiven Unternehmen zugutekommt. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz auf 35 %, sodass bis zu 4,2 Mio. € Fördermittel pro Jahr möglich sind; für größere Unternehmen gilt ein Fördersatz von 25 %.
So funktioniert das Antragsverfahren (inkl. Fristen und Nachweise)
Das Verfahren ist zweistufig und vollständig digitalisiert:
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Antrag auf Projektbescheinigung
- Zuerst beantragen Sie bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung, dass Ihr Projekt als F&E-Vorhaben anerkannt wird.
- Die Projektskizze sollte die Zielsetzung, den Innovationsgrad und die geplanten Arbeitsschritte klar beschreiben.
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Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
- Nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung stellen Sie den Förderantrag beim zuständigen Finanzamt.
- Die Forschungszulage wird mit der nächsten Steuerfestsetzung verrechnet oder als Barauszahlung gewährt, falls keine Steuerschuld besteht.
Wichtige Fristen:
Für Projekte aus dem Jahr 2022 endet die Antragsfrist für die BSFZ-Bescheinigung am 31. Dezember 2026. Danach ist eine Förderung für diese Projekte ausgeschlossen. Für neu startende Projekte gilt stets eine Frist von vier Jahren.
Ausblick: Was ändert sich ab 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Verbesserungen:
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € jährlich
- Pauschale Berücksichtigung von 20 % Gemein- und Betriebskosten
- Erhöhung des Eigenleistungs-Stundensatzes für Einzelunternehmer auf 100 €
- Mehr Auftragsforschung anrechenbar (70 % der Kosten)
- Höherer Fördersatz für KMU (35 %)
Diese Änderungen machen die Forschungszulage für Unternehmen aller Größen noch attraktiver und erleichtern insbesondere dem Mittelstand den Zugang zu Fördermitteln.
Fazit: Chancen für Unternehmen nutzen
Die Forschungszulage ist ein zentrales Instrument, um Innovationen steuerlich zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland zu stärken. Durch die jüngsten Reformen profitieren Unternehmen von höheren Fördersätzen, einer erweiterten Kostenbasis und einer vereinfachten Antragstellung. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt, geplante oder laufende Forschungsprojekte auf Förderfähigkeit zu prüfen und die Chancen der Forschungszulage gezielt zu nutzen.