Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG optimal nutzen
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag eine Entlastung für nachweislich versteuerten Strom erhalten, den sie für betriebliche Zwecke entnommen haben. Während der Regelsatz der Stromsteuer bei 20,50 € je Megawattstunde (MWh) liegt, ermöglicht § 9b StromStG eine Rückerstattung, die die effektive Belastung auf das unionsrechtliche Mindestmaß senkt.
Zum 1.1.2024 wurde der Entlastungssatz deutlich angehoben. Betrug die Entlastung zuvor lediglich 5,13 € je MWh, so wurde sie nun auf 20,00 € je MWh heraufgesetzt. Damit verbleibt für die privilegierten Unternehmen lediglich eine effektive Stromsteuerlast von 0,50 € je MWh.
Diese Maßnahme war zunächst befristet, wurde jedoch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zum 1.1.2026 entfristet und dauerhaft etabliert. Damit reagiert die Politik auf die hohen Energiepreise und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland.
Die Entlastung wird gewährt, sofern der Strom nicht bereits nach anderen Vorschriften (insbesondere § 9 StromStG) steuerbefreit ist. Wichtig ist hierbei, dass der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 € übersteigen muss.
Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen ab einer Verbrauchsmenge von 12,5 MWh bzw. 12.500 kWh von der Regelung profitieren.
Wer ist antragsberechtigt?
Begünstigt sind ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2003) sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt A und Klasse 05.02 [Teichwirtschaft und Fischzucht] der WZ 2003).
Entscheidend ist der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff. Als Unternehmen gilt die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Innerhalb von Konzernen ist daher jedes Tochterunternehmen einzeln zu betrachten. Eine Zusammenfassung von Verbräuchen über verschiedene Rechtsträger hinweg ist für die Antragsberechtigung nicht zulässig. Bei Mischbetrieben entscheidet der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit über die Begünstigung des gesamten Unternehmens.
Welche Handlungsschritte sind nun erforderlich?
Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen, da die Entlastung nur auf Antrag gewährt wird.
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden. Ein Antrag für das Kalenderjahr 2025 muss also spätestens am 31.12.2026 beim Hauptzollamt eingegangen sein. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.
Der Antrag ist elektronisch über das Zoll-Portal zu stellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Antragsberechtigung und der rechtssicheren Übermittlung Ihrer Entlastungsanträge an die Zollverwaltung.