Möglicher Anpassungsbedarf für Formulare: Geschlechtsneutrale Anrede muss ermöglicht werden

 

Sachverhalt

Eine Person darf mit einem Formular nicht dazu gezwungen werden, zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ zu wählen. Darin sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main.

Das „Dritte Geschlecht“

Bereits im Jahr 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität derjenigen schütze, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Nach diesem Urteil erfolgte eine Gesetzesänderung, die beim Eintrag in das Personenstandsregister auch die Option „divers“ zur Wahl stellt. Damit wurde bestätigt, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt. 

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

Geklagt hatte eine Person, die über ein Internet-Angebot eine Bahnfahrkarte kaufen wollte. Im Kauf- und Registrierungsprozess wurden für die Anrede nur „Herr“ und „Frau“ zur Auswahl gestellt. Obwohl sich die klagende Person keinem dieser Geschlechter zuordnet, musste sie eine Auswahl treffen, da diese Angabe als Pflichtfeld gefordert wurde. Die anschließende Kommunikation durch das Unternehmen erfolgte dann auch mit der Anrede „Herr“. 

Das Landgericht Frankfurt bestätigte den Unterlassungsanspruch der klagenden Person. Eine Person dürfe nicht dazu gezwungen werden, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen und sich damit dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen. 

Handlungsempfehlung

Das Geschlecht spielt beim Kauf einer Fahrkarte und auch bei vielen anderen Rechtsgeschäften keine Rolle. In einem Formular sollte daher auf die verpflichtende Wahl einer Anrede verzichtet oder die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede ermöglicht werden. Im weiteren Schriftverkehr mit einer Person, die sich für die geschlechtsneutrale Ansprache entschieden oder keine Anrede ausgewählt hat, können dann neutrale Begrüßungen wie „Guten Tag“ verwendet werden. 

Sie haben Fragen hierzu oder zu anderen Bereichen des IT-Rechts? Sprechen Sie und gerne an, wir beraten Sie persönlich. 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Zum Profil von Dr. Christian Lenz

Kirsten Garling

Rechtsanwältin

Zum Profil von Kirsten Garling

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

René Manz

IT-Prüfer und Berater

Zum Profil von René Manz

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink