Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung
Hintergrund
Derzeit beträgt der Zinssatz für Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen monatlich 0,5 bzw. 6 % pro Jahr. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Der Bundesfinanzhof zweifelt in seinem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 25.4.2018 an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 und hat deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen
Die Reaktion der Finanzverwaltung ist nun mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.6.2018 erfolgt. Der Beschluss sei für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 sei die Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonders berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Fazit
Das Bundesverfassungsgericht wird dem Vernehmen nach noch in diesem Jahr über das Schicksaal der Höhe des Zinssatzes entscheiden. Dort sind Verfahren zur Höhe des Zinssatzes von Nachforderungszinsen zur Gewerbesteuer nach dem 31.12.2009 bzw. 31.12.2011 anhängig.
Gegen entsprechende aktuelle Zinsbescheide sollte Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Daraus kann keine zusätzliche Zinsbelastung entstehen, da gemäß der Abgabenordnung keine Zinsen auf den ausgesetzten Zinsbetrag zu erheben sind. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen gewährt insofern vorläufigen Rechtsschutz vor der Zahlung von unter Umständen verfassungswidrig zu hoch festgesetzten Zinsen. Ob in Zukunft der festgesetzte Zinsbetrag oder ein reduzierter Betrag dann doch noch zu zahlen ist, obliegt der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts.