Filmen von Polizeikontrollen

Die Auffassung des Gerichts

§ 201 StGB schützt laut seiner Überschrift im Gesetz die Vertraulichkeit des Wortes. Somit ist der Ton und insbesondere eine vertrauliche Gesprächssituation geschützt. Bestraft wird, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufnimmt. Umstritten ist, ob es sich im vorliegenden Fall um ein solches nichtöffentlich gesprochenes Wort handelt.

Problematisch ist, dass sich der Fall in der Öffentlichkeit zugetragen hat. Das OLG sieht ein Gespräch, das in einem "begrenzten Bereich" stattgefunden hat, als ein "nichtöffentliches" Gespräch an. Als Begründung wird angeführt, dass die sprechenden Polizisten nicht davon ausgehen konnten, dass noch andere als die Personen vor Ort mithören würden. Im vorliegenden Fall fand das Gespräch allerdings um 3 Uhr morgens in einem abgeschirmten Gebiet statt, was diese Auslegung erklärt.

Für das OLG war weiterhin entscheidend, dass auch Personenkontrollen zwischen den Polizisten und dem jeweilig ausgewählten Betroffenen mitgefilmt wurden. Bei solchen Einzelgesprächen entfernt sich die Polizei bewusst und klar sichtbar vom Hauptort des Geschehens und schafft somit einen nichtöffentlichen Bereich.

Das Urteil stößt auf viel Kritik

Kritiker meinen, dass die Strafvorschrift des § 201 StGB von vornherein nicht auf Polizeieinsätze in der Öffentlichkeit passe. Sie führen u.a. an, dass beliebig viele weitere Personen von einem öffentlichen Ort aus die Aktion hätten wahrnehmen können. Somit liegt eine faktische Öffentlichkeit vor, die die Anwendung von § 201 StGB ausschließt. Außerdem ist es fraglich, warum bei Personenkontrollen auch das gesprochene Wort der Polizisten schützenswert ist und nicht nur die wirklich privaten Daten der vernommenen Personen. Problematisch ist auch der drohende Wertungswiderspruch des § 201 StGB zu seinem Nachbarparagrafen. Nach § 201a StGB sind Filmaufnahmen von Personen in der Öffentlichkeit strafrechtlich nicht relevant. Warum sollten Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit so viel strenger bestraft werden als Filmaufnahmen? Auf diese Frage ist das Gericht nicht eingegangen. Auch die Frage, wie sich die Auslegung des Polizeigesprächs als nichtöffentlich mit der Überschrift des Abschnitts, in dem sich § 201 StGB befindet, vereinbaren lässt, ließ das OLG unbeantwortet. Dort ist von der „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“ die Rede, was schwer mit einer Polizeikontrolle in der Öffentlichkeit verbunden werden kann.

Diese Argumente lassen an der Allgemeingültigkeit der vorliegenden Entscheidung zweifeln.

Fazit

Trotz dieser Entscheidung liegt keine Rechtsklarheit vor. Aufgrund der Nichtberücksichtigung wichtiger Gegenargumente und der Ermangelung an generellen Aussagen nach Art einer Grundsatzentscheidung, bleibt es weiterhin unklar, inwieweit ein Filmen von Polizeieinsätzen rechtlich erlaubt ist. Insbesondere die ungewöhnlichen Umstände erklären die weite Auslegung des § 201 StGB. Auch die dahinterstehende rechtspolitische Frage, ob Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen überhaupt strafrechtlich verfolgt werden müssen oder ob eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit angemessener wäre, bleibt unbeantwortet. Somit bestehen weiterhin Unsicherheiten für Polizisten und Bürger. In datenschutzrechtlicher Hinsicht zeigt die Entscheidung, dass man – gerade in der heutigen Zeit, in der fast jeder sofort mit seinem Smartphone Videos und Tonaufnahmen fertigen kann – sensibel dafür sein sollte, ob konkret eine Film- oder Tonaufnahme zulässig ist. Neben den strafrechtlichen Grenzen ist auch zu beachten, dass man in derartigen Situationen regelmäßig personenbezogene Daten erhebt, worüber man die betroffenen Personen entsprechend Art. 12 ff. DSGVO transparent informieren muss; zudem bedarf es einer Rechtsgrundlage (Einwilligung, gesetzliche Ermächtigung etc.).

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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IT-Prüfer und Berater

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