Familiengenossenschaften – das Steuersparmodell?

Das „Steuersparmodell“

In der jüngeren Vergangenheit wurde immer wieder darüber berichtet, dass eine Familiengenossenschaft das perfekte Steuersparmodell sei. Nach Auffassung der Befürworter:innen sind Aufwendungen für die Finanzierung der privaten Lebensführung in der Genossenschaft abzugsfähig, weil dadurch – wie im Genossenschaftsgesetz gefordert – „der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange“ gefördert würden. Darüber hinaus sei die Vorsteuer aus diesen Aufwendungen ebenfalls abzugsfähig, da die Aufwendungen der Förderung der Mitglieder und damit dem Unternehmensgegenstand dienten. Egal ob Fahrzeuge, Urlaube, Einkäufe oder Grundstücke – alles sei in der Familiengenossenschaft abzugsfähig.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Das BayLfSt führt in seiner Verfügung zu Familiengenossenschaften aus, dass für Zwecke der Körperschaftsteuer bei Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder grundsätzlich von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen ist. Dies hatte bereits das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteilsfall aus dem Januar 2025 bestätigt.

Die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung gelten demnach auch bei Genossenschaften. Zumindest dann, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Genossenschaft den Vermögensvorteil dem Mitglied der Genossenschaft nicht zugewendet hätte.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug von Familiengenossenschaften richtet sich – ebenso wie bei allen anderen Unternehmen – nach dem Umsatzsteuergesetz. Demnach ist ein Unternehmer nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.

Folgerichtig schenkt das BayLfSt der Definition des Unternehmensgegenstandes in der Satzung der Familiengenossenschaft ebenso wenig Beachtung wie der genossenschaftsrechtlichen Definition einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Wie bei anderen Gesellschaften ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit Leistungen für unternehmensfremde Tätigkeiten wie private Zwecke der Gesellschafter bezogen werden.

Praxishinweis

Die Verfügung der bayerischen Finanzverwaltung und die ersten Urteile der Finanzgerichte zeigen, dass das „Modell“ der Familiengenossenschaft der steuerrechtlichen „Praxis“ nicht standhält. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen gegebenenfalls auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen von den Finanzbehörden in Erwägung gezogen werden können.

Sie sollten steuerliche Gestaltungen daher in jedem Fall im Vorhinein ausführlich mit Ihrem steuerlichen Berater abstimmen und sich gegebenenfalls in einem Gutachten bestätigen lassen. Ansonsten kann das angebliche „Steuersparmodell“ zu einem finanziellen Bumerang werden.
 

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Marcel Grove

Steuerberater

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