Falschmeldung im Netz: Bundesgerichtshof verpflichtet „Bild“ zur Hinwirkung auf Löschung – Teilsieg für Helene Fischer
Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil eine bedeutsame Entscheidung zur digitalen Weiterverbreitung von Falschmeldungen getroffen. Anlass war ein Bericht der „Bild“-Zeitung vom 5.1.2022, in dem das Boulevardblatt behauptete, die Schlagersängerin Helene Fischer habe ihre Tochter im Rahmen einer Hausgeburt entbunden. Die Behauptung war unzutreffend, denn das Kind kam in einer Klinik zur Welt. Die Sängerin stellte dies öffentlich richtig, kündigte rechtliche Schritte an und klagte auf Beseitigung sowie Schadenersatz. Das Landgericht Berlin verpflichtete den Axel-Springer-Verlag daraufhin, die Originalberichte um die unwahre Aussage zu bereinigen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Dem kam die „Bild“ bereits im Mai 2022 nach.
Falschmeldung als digitales Dauerproblem
Das eigentliche Kernproblem begann erst danach, denn die Falschmeldung hatte sich im Netz bereits weit verbreitet. Dritte hatten den Artikel kopiert und auf eigenen Seiten veröffentlicht, das Internetarchiv „Wayback Machine“ (archive.org) hatte den Originaltext gespeichert und andere Presseorgane hatten den Inhalt in eigenständigen Beiträgen aufgegriffen. Helene Fischer verlangte weitergehend, der Verlag müsse auch bei diesen Drittquellen auf die Löschung der falschen Behauptung hinwirken. Das Kammergericht Berlin hatte in der Vorinstanz noch argumentiert, archivierte Inhalte seien mangels Auffindbarkeit über gängige Suchmaschinen von untergeordneter Breitenwirkung und begründeten daher keine fortwirkende Beseitigungspflicht des Verlags.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Hinwirkungspflicht gegenüber Drittplattformen
Der Bundesgerichtshof ist dieser einschränkenden Auslegung ausdrücklich entgegengetreten. Der VI. Zivilsenat stellt klar, dass der Beseitigungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht auf die eigene Webpräsenz des Verlags begrenzt ist. Die typische Dynamik des Internets, also das automatische oder manuelle Kopieren und Archivieren von Inhalten, sei dem Ursprungsmedium als vorhersehbare Folge seiner Veröffentlichung zuzurechnen. Wer eine unwahre Tatsachenbehauptung in die digitale Welt setzt, trägt daher eine „Hinwirkungspflicht“. Er muss bei konkret benannten Drittplattformen, die den eigenen Artikel als Kopie oder Archivfassung weiterverbreiten, auf Löschung dringen, indem er über die Rechtswidrigkeit des Inhalts informiert und zur Löschung auffordert. Entscheidend sei dabei nicht, wie leicht ein Inhalt über Suchmaschinen auffindbar ist, sondern allein der Umstand, dass er weiterhin abrufbar ist und auf der ursprünglichen Berichterstattung beruht.
Grenzen der Hinwirkungspflicht
Das Gericht zieht jedoch eine klare Grenze. Die Hinwirkungspflicht endet dort, wo andere Medien die Information aufgegriffen und in eigenständigen Beiträgen verarbeitet haben. Für solche Folgeberichte trägt das jeweilige Medium selbst die Verantwortung. Sie können entstehen, ohne dass überhaupt ein Originalartikel im Netz zugänglich ist, etwa nach einer Printveröffentlichung. Demgegenüber seien digitale Kopien und Archivierungen, wie die gespeicherten Snapshots der „Wayback Machine“, gerade keine eigenständige redaktionelle Leistung, sondern technische Fortschreibungen des ursprünglichen Fehlers, auf die die Hinwirkungspflicht greift. Die Recherche, welche konkreten URLs noch abrufbar sind, obliegt dabei dem Betroffenen selbst; erst nach entsprechendem Hinweis trifft den Verlag die Pflicht zum Handeln.
Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche: von der Prüfung und Dokumentation von Falschmeldungen über die Antragstellung gegenüber Plattformen und Archivdiensten bis zur gerichtlichen Geltendmachung von Beseitigungs-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüchen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.3.2026 – VI ZR 157/24