Falscher Leistungsempfänger auf der Rechnung – welche Folgen drohen?

Fall

Die Klägerin vermietete Immobilien. Unter ihrer Firmenadresse waren weitere Unternehmen der Firmengruppe ansässig, der die Klägerin angehörte.

Nach einer Außenprüfung wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug aus 33 Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau eines Wellnesscenters im Hotel C für die Jahre 2009 bis 2011 versagt, da diese nicht die Klägerin als Leistungsempfängerin auswiesen. Stattdessen erfolgte die Ausstellung an das „Hotel C“, an die „D Hotel-Betriebsgesellschaft“, an den „Architekten E für Hotel C“, an das „Gesundheitszentrum F zu Hd. Herrn F“, an die „A GmbH & Co. KG zu Hd. F“ und an „F“. Die Klägerin veranlasste daraufhin im Jahr 2016 die Berichtigung der Rechnungen. Strittig war nun, ob diese den Vorsteuerabzug rückwirkend für die geprüften Jahre zulassen oder erst im Jahr 2016.

Urteil: Empfänger unverzichtbares Rechnungsmerkmal

Laut dem Finanzgericht München ist die korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers ein unverzichtbares Rechnungsmerkmal. Es verweist insofern auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Entsprechend sind die ursprünglichen Rechnungen so fehlerhaft, dass eine rückwirkende Berichtigung nicht infrage kommt. Vielmehr stellen die Korrekturen im Jahr 2016 im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die erstmalige Abrechnung der Leistungen dar. Es bleibt damit bei den Nachforderungen für die Vorjahre nebst Nachzahlungszinsen.

Der altbekannte Rat: Kontrollieren Sie Ihre Rechnungen

Das Urteil entspricht der aktuellen Rechtsprechung und überrascht daher nicht. Interessanter ist die Argumentation der Klägerin. Denn nach ihrer Ansicht sind die Rechnungen nicht so fehlerhaft. Dies begründet sie damit, dass keine Verwechslungsgefahr drohe, die Rechnungen auch vom richtigen Leistungsempfänger bezahlt worden seien und kein Betrug vorliege. Dies mag sein, spielt aber nicht die geringste Rolle.

Statt diesen Sachverhalt zu akzeptieren, führt die Klägerin als weiteres Argument an, dass die Handwerker schon seit Jahren die Rechnungen auf diese Art und Weise gestellt hätten. Solche Aussagen dürften das Finanzamt freuen. Leider ist diese Denkweise kein Einzelfall. Mancher Unternehmer glaubt, dass alles in Ordnung sei, nur weil er bis dato nicht zur Rechenschaft gezogen wurde. Statt die Prozesse zu überwachen, geht es nach dem Motto „Et hätt noch immer jot jejange“. Dabei ließe sich solcher Ärger durch eine einfache Rechnungskontrolle vermeiden.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Rechnungsaussteller in solchen Fällen mit Nachforderungen nebst Zinsen rechnen müssen. Denn sie schulden die Umsatzsteuer bis zur Rechnungskorrektur nun zweimal: zum einen aus den Rechnungen an die falschen Leistungsempfänger nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) und zum anderen die „reguläre“ Umsatzsteuer aus der Leistung an den tatsächlichen Leistungsempfänger.

Daher kann es nur einen Rat an Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger geben: Prüfen bzw. kontrollieren Sie die Rechnungsstellung und korrigieren Sie diese unverzüglich, falls nötig.

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