EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der pauschalen 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben des Verschmelzungsgewinns mit der Fusionsrichtlinie

Steuerliche Implikationen bei Aufwärtsverschmelzungen

Im deutschen Umwandlungssteuerrecht wird nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei der Aufwärtsverschmelzung ein fiktiver Verkauf der Anteile an der übertragenden Tochter-Kapitalgesellschaft angenommen. Der in diesem Rahmen auf Ebene der übernehmenden Muttergesellschaft zu ermittelnde Übernahmegewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft angesetzt werden. Dieser Übernahmegewinn ist im Grundsatz steuerfrei. Es werden aber pauschal 5 % davon als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet und damit der Besteuerung unterworfen. 


Die Vorlage des BFH an den EuGH

Der dem BFH vorliegende Fall betrifft eine deutsche Muttergesellschaft, auf welche mehrere EU-Tochtergesellschaften verschmolzen wurden. Das Finanzamt behandelte entsprechend der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG 5 % des ermittelten Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe und unterwarf diesen Betrag der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. 

Diese pauschale Hinzurechnung ist mit Blick auf das EU-Recht umstritten. Denn Art. 7 Absatz 1 der Fusionsrichtlinie (2009/133/EG) spricht davon, dass Wertsteigerungen im Zuge des Untergangs einer Beteiligung im Rahmen einer Verschmelzung nicht besteuert werden dürfen. Es stellt sich daher die Frage, ob die deutsche Hinzurechnung von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben mit diesem unionsrechtlichen Grundsatz vereinbar ist. 

Der BFH hat entschieden, diese Frage dem EuGH zur Klärung vorzulegen. Konkret fragt er, ob die im deutschen Umwandlungssteuerrecht enthaltene Kombination aus Steuerfreiheit und pauschaler Besteuerung der Betriebsausgaben im Widerspruch mit der Fusionsrichtline steht. 


Potenzielle Auswirkungen für Unternehmen und Ausblick

Der Vorlagebeschluss des BFH zum pauschalen 5-Prozent-Abzug bei Verschmelzungsgewinnen wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Praxis von Unternehmen aus. Betroffen sind insbesondere alle, die grenzüberschreitende Umstrukturierungen planen. Die Entscheidung könnte aber auch für rein inländische Umstrukturierungen von Interesse sein. Denn sollte die pauschale 5-Prozent-Hinzurechnung unionsrechtlich kritisch bewertet werden, kann dies Anlass geben, die Systematik der entsprechenden nationalen Besteuerungsregelung insgesamt zu hinterfragen.

Die Entscheidung des EuGH wird vermutlich erst in einigen Monaten oder sogar im nächsten Jahr vorliegen. Für Unternehmen bedeutet das, flexibel bleiben zu müssen und verschiedene Pläne für die Restrukturierung vorzuhalten. Sollte der EuGH die deutsche Praxis akzeptieren, bleibt die 5-Prozent-Pauschale dauerhaft wirksam – dann sind alternative Gestaltungen gefragt. Andernfalls könnte die pauschale Steuerbelastung entfallen, wovon Unternehmen unmittelbar profitieren würden.

BFH-Beschluss X R 27/22

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Stefan Hamacher, LL.M.

Katrin Latsch

Steuerberaterin

Zum Profil von Katrin Latsch

Julien Jeuckens

Steuerberater

Zum Profil von Julien Jeuckens

Dr. Philipp Schreiber

Steuer Consultant

Zum Profil von Dr. Philipp Schreiber

Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden