EuG: Zur Steuerbarkeit von Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen

Zahlung für Urheberrechtsverletzung

Die Klägerin ist eine rumänische Verwertungsgesellschaft, die Vergütungen für Urheber- und verwandte Schutzrechte erhebt und verteilt. Die Klägerin verlangte von einer Urlaubspension das Dreifache der üblichen Vergütung, da die Urlaubspension geschützte Werke öffentlich wiedergegeben hatte, ohne eine Lizenz hierfür zu besitzen. Strittig war u.a., ob die Vergütung grundsätzlich und auch in der dreifachen Höhe der Umsatzsteuer unterliegt.

EuG: Vergütung als steuerbares Entgelt für unerlaubte Nutzung

Laut Gericht der Europäischen Union (EuG) ist die Vergütung als steuerbares Entgelt zu qualifizieren. Denn die Urlaubspension hat das geschützte Werk genutzt, woraus sich gemäß den gesetzlichen Regelungen in Rumänien ein Vergütungsanspruch der Klägerin ergibt. Es kommt nicht darauf an, ob die Nutzung erlaubt oder unerlaubt erfolgt. Als Entgelt ist zudem der volle Betrag, also das Dreifache der normalen Gebühr, anzusetzen. Denn es kommt darauf an, was tatsächlich zu zahlen ist. Irrelevant ist, ob derartige Gebühren gegebenenfalls zivilrechtlich als Schadensersatz oder Bußgeld zu qualifizieren sind, sofern die „zusätzlichen“ Gebühren im unmittelbaren Zusammenhang zur genutzten Leistung stehen.

Konsequenzen: Auch Schadensersatz kann der Umsatzsteuer unterliegen

Das Urteil des EuG entspricht der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach auch Bußgelder der Umsatzsteuer unterliegen können. Entscheidend ist daher, ob derjenige, der aufgrund einer unerlaubten Handlung eine Zahlung leisten muss, einen Nutzen aus seinem Vergehen gezogen hat. Hierbei ist es unerheblich, ob der Zahlungsempfänger überhaupt gewillt war, eine Leistung zu erbringen.

Die Behandlung von Urheberrechtsverletzungen sowie die grundsätzliche Trennung zwischen echtem Schadensersatz (nicht steuerbar) und unechtem Schadensersatz (steuerbar), wie sie derzeit von der deutschen Finanzverwaltung vorgenommen wird, dürfte durch das Urteil erheblich ins Wanken geraten. Dies wird die Unsicherheit verschärfen, wenn die Höhe des Schadensersatzes (mit oder ohne Umsatzsteuer) zu bestimmen ist. Beachten Sie dies. Im Zweifel helfen Ihnen unsere Expert:innen gerne weiter.

EuG vom 11.2.2026 – T-643/24
 

Gert Klöttschen

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