Geldbußen in Parkhäusern unterliegen der Umsatzsteuer

Ausgangsfall

Ein dänisches Parkhaus erhob bei Verstoß gegen die Parkvorschriften Kontrollgebühren. Strittig war, ob diese eine steuerpflichtige Gegenleistung fürs Parken oder nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) sind die Kontrollgebühren als steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzung des Parkhauses zu bewerten.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF folgt nun dem EuGH. Das heißt, Gebühren, die Parkhäuser für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen erheben, unterliegen ab sofort der Umsatzsteuer.

Unmittelbare Konsequenzen für Parkhausbetreiber

Die Umsatzsteuerpflicht für die Gebühren greift für alle offenen Fälle. Dies ist im Rahmen der Deklaration zu beachten. Ferner ist zu prüfen, ob die Entgelte nun angepasst bzw. erhöht werden sollten, damit netto so viel übrig bleibt wie bisher. Ausgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Kontrollgebühr berechtigen nun unmittelbar zum Vorsteuerabzug.

Mittelbare Konsequenzen für alle Unternehmer

Das Schreiben des BMF betrifft zunächst nur die Parkhausbetreiber. Allerdings ist die dahinter stehende Argumentation, dass die Parkhausnutzer:innen in die Sanktionen einwilligen, um das Parkhaus zu nutzen, auf jede vertraglich vereinbarte Sanktion zu übertragen. Es wird daher zukünftig noch schwieriger, nicht steuerbare Vertragsstrafen von steuerpflichtigem Entgelt zu unterscheiden. Irrelevant ist insofern, ob die Gebühren zivilrechtlich als Geldbußen bewertet werden; umsatzsteuerlich kann es sich um steuerpflichtiges Entgelt handeln.
Prüfen Sie bei Vertragsstrafen immer, ob diese der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob Sie diese einfordern oder zahlen. Entsprechende Vereinbarungen sollten möglichst eindeutig verfasst werden. Durch geeignete Umsatzsteuerklauseln ist dem Risiko einer abweichenden Beurteilung seitens der Finanzverwaltung entgegenzuwirken. Unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.12.2023

Gert Klöttschen

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