EuG beschränkt die Anwendung von Steuerbefreiungen für Organschaften

Steuerbefreiungen in der Organschaft auf dem Prüfstand

Im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) gelten zivilrechtlich selbstständige Unternehmen umsatzsteuerlich als unselbstständig. Sie werden in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Unabhängig hiervon setzen Steuerbefreiungen im sozialen bzw. gemeinnützigen Bereich häufig voraus, dass die Leistungen von entsprechenden Einrichtungen erbracht werden. Nicht geklärt war bisher, ob derartige Steuerbefreiungen für die gesamte Organschaft zu gewähren sind, obwohl z.B. nur eine Organgesellschaft die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Im Fokus: Eine Organgesellschaft ohne Begünstigung

Der Fall betrifft eine niederländische Mehrwertsteuergruppe. Diese bestand aus zwei Stiftungen sowie drei GmbHs, die unterschiedliche Leistungen im Bereich der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung erbrachten. Lediglich eine der Stiftungen galt als begünstigte Einrichtung gemäß der entsprechenden Steuerbefreiung. Strittig war, ob die Umsätze einer der GmbHs steuerbefreit waren. Diese erbrachte Leistungen gegenüber betreuten Personen, galt jedoch nicht als begünstigte Einrichtung.

EuG: Steuerbefreiung nicht für die gesamte Organschaft

Das EuG entscheidet sich gegen eine Ausdehnung der Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 b und g MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) auf die gesamte Organschaft, sofern nur einzelne Mitglieder sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Die Steuerbefreiungen können nur auf die entsprechenden Dienstleistungen der Mitglieder der Organschaft angewendet werden, die selbst alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen erfüllen. Zur Begründung verweist das EuG darauf, dass Steuerbefreiungen eng auszulegen sind und eine Ausdehnung auf die Organschaft dem Zweck der Steuerbefreiungen widersprechen sowie missbräuchlich Gestaltungen ermöglichen würde.

Handlungsbedarf für betroffene Organschaften

Organschaften, deren Mitglieder Leistungen anbieten, die unter die genannten Steuerbefreiungen fallen, müssen prüfen, ob sie das Urteil betrifft. Um die Steuerfreiheit der entsprechenden Umsätze sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass das Mitglied der Organschaft, das die Umsätze erbringt, auch sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine Umgestaltung der Leistungsbeziehungen zu prüfen. So hätte im vorliegenden Fall, vorbehaltlich anderer rechtlicher Restriktionen, die GmbH die Betreuungsleistungen an die begünstigte Stiftung als nicht steuerbare Innenleistung erbringen können, damit diese die Leistungen gegenüber Dritten steuerfrei ausführen könnte.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 10.6.2026 – T-444/25

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