Erlass der Zinsen bei Nichterkennen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Finanzamt lehnt Erlassantrag ab
Strittig war, ob Zinsen, die aufgrund eines Irrtums über die Steuerschuldnerschaft entstehen, zu erlassen sind. Der Fall betraf den Verkauf eines Grundstücks, den der Verkäufer mit Umsatzsteuer abrechnete, obwohl der Käufer Schuldner der Umsatzsteuer war. Der Verkäufer führte die Umsatzsteuer ab, der Käufer machte einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt deckte dies auf. Verkäufer und Käufer führten die erforderlichen Korrekturen durch. Aufgrund der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs, forderte das Finanzamt vom Käufer Nachzahlungszinsen. Einen hiergegen gerichteten Erlassantrag lehnte das Finanzamt ab. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das Finanzamt jedoch in einem solchen Fall verpflichtet, die Zinsen zu erlassen. Zuletzt musste der BFH entscheiden.
Bundesfinanthof bestätigt Vorinstanz
Der BFH hält die Auffassung des Finanzamtes für unbegründet und bestätigt die Vorinstanz. Dies hatte vorgebracht, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH einen Erlass der Zinsen nur für Bauträger-Fälle vorsehe.
Sorgfältige Prüfung kann viel Ärger ersparen
In allen Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind die Zinsen zu erlassen, wenn die Beteiligten den Fall zwar irrtümlich falsch behandelt haben, aber dem Fiskus letztendlich kein Schaden entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn das Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer vom vermeintlichen, statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hat, der Leistende seine Rechnungen zutreffend berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.
Das Urteil hilft damit, die Folgen einer Fehlbeurteilung zu mildern. Dennoch ist Vorsicht geboten. Nicht immer gelingt die Korrektur in der Praxis und selbst wenn, ist diese mit viel unnötigem Aufwand verbunden. Die Beteiligten sind daher gut beraten, wenn sie sorgfältig prüfen, wer Steuerschuldner ist.