Wie kann der Empfang einer E-Mail sicher nachgewiesen werden?
Auf die Lesebestätigung kommt es an, wenn der E-Mail-Empfang nachgewiesen werden soll
Der reine E-Mail-Versand – auch wenn die Nachricht als „gesendet“ angezeigt wird – beweist weder den Zugang noch das Lesen der E-Mail. Hierzu stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Einklang mit anderen Gerichten klar, dass für den Nachweis des Zugangs einer E-Mail unbedingt eine Lesebestätigung erforderlich ist.
Zugegangen oder nicht?
Die Parteien stritten darüber, ob eine E-Mail mit einem Dateianhang, der notwendige Unterlagen enthielt, dem Adressaten zugegangen war. Dieser behauptete nämlich, von der betreffenden E-Mail gar keine Kenntnis erlangt und die Dateien auch nicht geöffnet zu haben. Es kam, wie es kommen musste: Die Sache landete vor Gericht. Letztendlich musste das OLG Hamm den Streit beenden.
Empfang einer E-Mail beweist noch lange nicht, dass sie auch gelesen wurde
Die Richter:innen bezogen klar Stellung: Wenn eine E-Mail-Kommunikation nachgewiesen werden soll, kann dies nur über eine Lesebestätigung geschehen, die beim Versenden der E-Mails im Mailprogramm des Absenders aktiviert sein muss. Der Nachweis des reinen Absendens einer E-Mail (Speichern im „Gesendet“-Postkorb) ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich auch erhalten und gelesen hat. Denn auch wenn ein ordnungsgemäßer Versand der E-Mail erfolgt ist, kann es aus technischen Gründen möglich sein, dass diese den Empfänger nicht erreicht. Es sei sogar denkbar, dass eine E-Mail beim Versender als korrekt übermittelt angezeigt wird, obwohl sie beim Empfänger gar nicht angekommen ist.
OLG führt ständige Rechtsprechung fort
Das OLG Hamm folgt mit seiner Rechtsansicht ähnlichen Urteilen anderer Gerichte. Für die Praxis ist damit klar: Wer beweisen möchte, dass seine E-Mails gelesen werden, muss in seinem Mailprogramm das (Mit-)Versenden einer Lesebestätigung einrichten. Nur diese belegt zweifelsfrei, dass die Nachricht nicht nur beim Adressaten angekommen ist, sondern auch von ihm geöffnet wurde.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.8.2023 – 26 W 13/23