GmbH: Eintragung im Handelsregister nur bei tatsächlicher Einzahlung des Stammkapitals
Kernaussage
Eine GmbH kann nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die Gesellschafter ihre Einlagen auf das Stammkapital – jedenfalls in Höhe des Mindestbetrags – geleistet haben. Vorher darf eine Anmeldung zum Handelsregister nicht erfolgen. Für die Anmeldung genügt eine Versicherung der Geschäftsführer, dass die Stammeinlagen erbracht sind. Nachzuweisen ist dies nur, wenn das Registergericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung hegt und einen entsprechenden Nachweis (Einzahlungsbeleg) fordert. Das Kammergericht Berlin entschied in diesem Zusammenhang, dass es bei Bareinlagen für die notwendige Erbringung mit Tilgungswirkung nicht ausreicht, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld bloß "in der Hand" hält.
Sachverhalt
Bei Einreichung der Anmeldung zur Eintragung einer GmbH zum Handelsregister durch den Notar ergab sich aus den Unterlagen, dass die Anmeldung erst erfolgen solle, wenn die Einzahlung der Stammeinlage auf ein Bankkonto der GmbH erfolgt sei. Da eine Kontoeröffnung für die GmbH aus ungeklärten Gründen nicht möglich war, erklärte der Notar gegenüber dem Handelsregister, dass die Zahlung der Stammeinlage in bar erfolgt sei und der Geschäftsführer den Betrag für die GmbH in seinen Händen halte. Dies bezweifelte das Registergericht und forderte eine erneute notariell beglaubigte Versicherung des Geschäftsführers, dass er die Einzahlung endgültig für die GmbH bewirkt habe und separiert von seinem privaten Vermögen halte. Als der Geschäftsführer dies nicht befolgte, wies das Handelsregister die Anmeldung der GmbH zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Geschäftsführers blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Kammergericht entschied, dass es an einer ausreichenden Versicherung durch den Geschäftsführer, dass die Stammeinlage endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung an die GmbH gezahlt wurde, gefehlt habe. Die zuerst abgegebene Versicherung des Geschäftsführers war nur mit der Prämisse getätigt worden, dass die Stammeinlage auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt werde. Die Richter hegten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der nachträglichen Erläuterung des Notars, der Geschäftsführer halte den Betrag der Stammeinlage nunmehr in seinen Händen. Schließlich, so das Kammergericht, sei Voraussetzung der Leistung einer Einlage, dass der zahlende Gesellschafter das Geld objektiv erkennbar in das Sondervermögen der GmbH überführe. Hierfür reiche das bloße Mitführen des Geldes indes nicht aus. Demzufolge habe das Handelsregister zu Recht auf die Vorlage eines Einzahlungsnachweises bzw. einer erneuten Versicherung durch den Geschäftsführer bestanden.
Konsequenz
Das Urteil geht konform mit der gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bei GmbH-Gründungen. Festzuhalten bleibt, dass Geldeinlagen zwar nicht zwingend an die GmbH überwiesen werden müssen. Allerdings muss bei Bareinzahlungen in die Kasse der GmbH genau nachvollziehbar sein, dass das Geld tatsächlich in das Vermögen der Gesellschaft überführt wurde und getrennt vom Vermögen der Gesellschafter gehalten wird. Hierzu genügt ein Aufbewahrung in der Kasse der GmbH, nicht aber in der privaten Geldbörse des Geschäftsführers.
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 31.03.2021 . 22 W 39/21