Die sieben wichtigsten Hinweise zur Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung als Option zu Sanierung und Restrukturierung
Die Eigenverwaltung wurde vom Gesetzgeber 2012 mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ins Leben gerufen. Es soll dem Schuldner, also Unternehmen, helfen, sich über ein Eigenverwaltungsverfahren aus eigener Kraft zu sanieren. Als Folge wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern die Geschäftsführung leitet das Unternehmen weiter. Das Gericht stellt der Geschäftsführung, also dem Schuldner, zum Schutz der Gläubiger einen Sachwalter zur Seite.
Das Schutzschirmverfahren ist eine weitere Möglichkeit, in der die Leitung des Unternehmens die Zügel in der Hand behält. Das Schutzschirmverfahren ist jedoch nur so lange möglich, wie ein Schuldner bzw. Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Doch gleichgültig, ob Eigenverwaltung nach § 270a InsO oder Schutzschirm nach 270b InsO – es macht Sinn, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, ob ein Insolvenzverfahren ein gangbarer Weg zur Restrukturierung eines Unternehmens ist. Je frühzeitiger man darüber nachdenkt, desto größer sind die Chancen, das Unternehmen nachhaltig zu sanieren.
Dann sind Neuausrichtung und Restrukturierung sinnvoll
In vielen Unternehmen hat die Corona-Krise dazu geführt, dass Liefer- und Leistungsketten eingebrochen und das Unternehmen in Krise geraten ist. Unternehmen nutzen derzeit die Finanzierungshilfen des Bundes, aber auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung kann dabei helfen, sich neu für den Markt fit zu machen. Doch nicht alle Krisen sind „coronabedingt“. Für Unternehmer ist das Eingeständnis, sich in einem Krisenszenario zu befinden, selten einfach. Die nachfolgenden Themenfelder können Hinweise auf eine mögliche Krise geben:
- Politische Rahmenbedingungen beeinflussen das Marktumfeld und haben sich verändert
- Der Wettbewerb erhöht – dies geht mit einem stärkeren Preisdruck einher
- Das Geschäftsmodell ist „in die Jahre gekommen“
- Strategisch wichtige Kunden sind verloren gegangen
- Wichtige Projekte haben sich verschoben
- Sinkende Kauf- und Finanzierungskraft für notwendige Vorhaben
- etc.
Auch, wenn ein Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, ist die Insolvenz in Eigenverwaltung eine Option.
Die Geschäftsführung kann beim Amtsgericht die Insolvenz in Eigenverwaltung beantragen – eine gute Vorbereitung ist notwendig
Dazu müssen vonseiten der Geschäftsführung, also vom Schuldner,
- ein Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen,
- Bilanzsumme und Umsatzerlöse sowie
- die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer beim Amtsgericht eingereicht werden.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Voraussetzung für den Antrag ist laut Insolvenzordnung (InsO), dass keine Umstände bekannt sind, die zu Nachteilen der Gläubiger führen.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung hilft insbesondere den Unternehmen, die eine gute Fortführungsperspektive haben. Trotzdem hat das Gericht die Pflicht, die Gläubiger zu schützen. Es wird somit ganz genau prüfen, ob die Geschäftsführung in der Krise weiter „im Amt bleibt“ und es damit der Insolvenz in Eigenverwaltung zustimmt. Denn schließlich geht es nicht nur darum, ein Unternehmen bzw. einen Schuldner wirtschaftlich auf neue Füße zu stellen, sondern ihm auch marktseitig eine Zukunftsperspektive zu geben.
Unternehmen, die sich über ein Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO sanieren möchten, müssen bereits vor dem Antrag einen erfahrenen Sanierungsberater, der im Idealfall auch als Insolvenzverwalter tätig ist, mit der Verfahrensbegleitung beauftragen. Dieser Person kommt mit Blick auf die Zustimmung des Gerichts zum vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine Schlüsselrolle zu. Es ist in der Regel auch sinnvoll, bereits in diesem frühen Verfahrensstadium einen Sanierungsplan zu erstellen. Das schafft Vertrauen – beim Insolvenzgericht und bei den Gläubigern.
Und trotzdem kann es Situationen geben, in denen ein Gericht das Eigenverwaltungsverfahren ablehnt. Gründe dafür können beispielsweise das Hinauszögern der Insolvenz durch den Schuldner oder eine erkennbare Verschleppung sein. Damit dies nicht geschieht, sind insbesondere Fachleute mit beiden Kompetenzen – Sanierung und Insolvenz – in der Beratung von Nutzen.
Der Sachwalter überwacht den laufenden Betrieb
Der Sachwalter wird für die Eigenverwaltung des Schuldners vom Insolvenzgericht bestellt und berichtet dem Gericht in regelmäßigen Abständen über den Fortgang. Man kann sich seine Rolle wie eine Art Aufsichtsrat vorstellen. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, müssen mit dem Sachwalter abgestimmt sein. Stellt der Sachwalter Geschäftsvorfälle fest, die zum Nachteil der Gläubiger führen, muss der Sachwalter diese dem Insolvenzgericht anzeigen. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht auf Wunsch der Gläubigerversammlung anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam erfolgen können. Ansonsten hat der Sachwalter, im Gegensatz zum Insolvenzverwalter, ein eingeschränktes Verfügungsrecht im Unternehmen. Durch die Nähe zum Unternehmer, also dem Schuldner, und den tiefen Einblicken ins Unternehmen fungiert der Sachwalter im vorläufigen Verfahren als Gutachter. Dem Sachwalter fällt somit die Rolle zu, im Auftrag des Gerichts zu prüfen, ob die Kosten für das Insolvenzverfahren gedeckt sind.
Gläubigerausschuss in größeren Verfahren
Weist das Unternehmen des Schuldners mehr als 50 Mitarbeiter, mehr als 12 Mio. Euro Umsatz und eine Bilanzsumme von mehr als 6 Mio. Euro, dann wird ein Gläubigerausschuss gebildet. Im Rahmen des ESUG hat der Gesetzgeber die Mitwirkung der Gläubiger im vorläufigen Verfahren gestärkt. So kann das Gremium durch einstimmigen Beschluss das Gericht dazu verpflichten, den Favoriten des Ausschusses als Sachwalter zu bestellen. Je mehr sich die einzelnen Mitglieder einbringen, desto effizienter kann das Verfahren sein – insbesondere auch mit Blick auf die Weiterführung des Unternehmens und der Annahme des Sanierungs- bzw. Insolvenzplans.
Frühzeitig an die Kommunikation denken
In der Krisensituation hat die Geschäftsführung vieles zu bedenken: Wie kann ich eine Sanierung und Restrukturierung planen? Wie sichere ich die Liquidität? Was geschieht, wenn meine Marktpartner und Mitarbeiter von der Insolvenz erfahren? Insbesondere der letzte Punkt wird oft nicht sorgfältig geplant. Allzu häufig erfahren Mitarbeiter und Marktbegleiter vom Insolvenzverfahren aus der Presse. Weil eine Kommunikation nicht frühzeitig und professionell erfolgte, stellen Lieferanten ihre Lieferungen umgehend ein, sobald der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wurde. Die interne wie externe Kommunikation stellt damit einen wichtigen Erfolgsfaktor für das Gelingen der Neuausrichtung dar. Es gilt, die Kommunikation gleich von Beginn an und im gesamten Prozess mitzudenken sowie sich dazu beraten zu lassen. Umso eher man die Stakeholder mit ins Boot nimmt, desto größer sind die Sanierungschancen. Und auch das Insolvenzgericht honoriert bei der Antragstellung die gute Abstimmung mit den Gläubigern.
Das Verfahren endet mit Aufhebung
Das Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO endet zu dem Zeitpunkt, an dem das Gericht das Insolvenzverfahren aufhebt. Das Verfahren kann damit im besten Fall beendet sein oder das Gericht wandelt das vorläufige Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren und setzt einen Insolvenzverwalter ein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Mehrheit in der Gläubigerversammlung einen entsprechenden Antrag stellt, weil die Gläubiger sich u.U. benachteiligt sehen.
Fazit: Die Eigenverwaltung ist für Unternehmen mit Fortführungsperspektive geeignet
Die Eigenverwaltung kommt insbesondere für die Unternehmen bzw. Schuldner in Betracht, die eine konkrete Fortführungs- und Sanierungsperspektive haben. Üblicherweise erstellt ein Sanierungsberater einen Sanierungsplan zur weiteren Entwicklung des Unternehmens, der dann in den Insolvenzplan übergeht. In der Regel geht dies mit dem Vertrauen der Gläubiger in den Weiterbestand des Unternehmens einher. Die Mitarbeiter erhalten in dieser Zeit für drei Monate – wie beim normalen Insolvenzverfahren auch – Insolvenzgeld. Zudem können die übrigen Sonderrechte der Insolvenz genutzt werden: Dazu gehören Sonderkündigungsrechte, besondere Verwertungs- und Nutzungsrechte etc. Geschäftsführer, die sich für die Insolvenz in Eigenverwaltung entscheiden, haften in gleichem Maße wie ein Insolvenzverwalter.
Die Eigenverwaltung ist noch ein relativ junge Verfahrensart und macht bis dato nur einen Bruchteil der Insolvenzverfahren aus. Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann dann besonders erfolgreich gestaltet werden, wenn alle Beteiligten – Geschäftsführung, Gläubiger, Sanierungsberater und Sachwalter – Hand in Hand arbeiten.
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