Der neue Auslandstätigkeitserlass
Wer ist begünstigt?
Der ATE bezweckt die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Werden unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer:innen im Ausland tätig, können sie in Deutschland insoweit von der Steuer befreit werden. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer:innen findet der ATE hingegen keine Anwendung.
Seinem Zweck entsprechend war der ATE ursprünglich nur für Arbeitnehmer:innen eines inländischen Arbeitgebers anzuwenden. Dies war nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht EU-rechtskonform, sodass sich die Finanzverwaltung gezwungen sah, die Anwendung des ATE nun auch für Arbeitgeber der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR auszuweiten. Erweitert wurde der Anwendungsbereich des ATE zudem nun auch für Leiharbeitnehmer:innen, da der neue ATE eine entsprechende Einschränkung nicht mehr enthält.
Was ist begünstigt?
Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen die Arbeiten an (Industrie-)Bauwerken, wie z.B. Planung, Errichtung, Wartung, nicht jedoch Sanierungs- oder Reinigungsarbeiten, und nun auch entsprechende Arbeiten an anderen Wirtschaftsgütern als (Industrie-)Bauwerken, wenn die Wirtschaftsgüter ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgeber hergestellt, instand gesetzt oder gewartet werden. Begünstigt sind zudem die Gewinnung von Bodenschätzen, die Beratung im Zusammenhang mit den o.g. Tätigkeiten sowie die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe, wobei Letztere unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 75 % aus inländischen öffentlichen Mitteln finanziert sein muss.
Die Ausübung der o.g. Tätigkeiten muss ununterbrochen für mindestens drei Monate erfolgen, und zwar in Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Arbeitsunterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit sind hierbei unschädlich, bei der Dreimonatsfrist jedoch nicht mitzurechnen.
Ausschlusskriterien
Neben dem Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen (beachte aber: Mischfinanzierung) sowie der Tätigkeitsausübung in einem DBA-Staat wird die Anwendung des ATE in seiner Neufassung nun auch bei fehlendem Nachweis einer im Ausland erfolgten Mindestbesteuerung versagt.
Wesentliche Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wird eine Steuerfreistellung begehrt, ist nun ein Nachweis zu erbringen, dass die Einkünfte im Tätigkeitsstaat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von mindestens 10 % unterlagen und die im Ausland auf diese Einkünfte festgesetzte Steuer tatsächlich entrichtet worden ist. Die voraussichtliche Besteuerung im Tätigkeitsstaat ist zudem bereits bei der Beantragung der Freistellungsbescheinigung im Lohnsteuerabzugsverfahren glaubhaft zu machen, wobei die Höhe der im Tätigkeitsstaat tatsächlich erfolgten Besteuerung erst im Rahmen der (verpflichtenden) Einkommensteuerveranlagung nachzuweisen ist.