Bundesregierung verabschiedet Mindeststeuergesetz

Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren

Das geplante Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen hat eine weitere Etappe auf dem Weg zu einer nationalen Umsetzung genommen. Das Bundeskabinett hat dem Mindeststeuergesetz am 16. August 2023 zugestimmt und dieses als Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Das Ziel der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) besteht darin, eine Besteuerung der weltweiten Gewinne großer multinationaler Konzerne (mit mindestens 750 Mio. € Jahresumsatz) mit einem effektiven Steuersatz von mindestens 15 % sicherzustellen.

Auch das Handelsgesetzbuch soll geändert werden

Gegenüber dem Referentenentwurf vom 10. Juli 2023 (Blogbeitrag vom 7. August 2023) enthält der Regierungsentwurf einige punktuelle Änderungen und Ergänzungen. An der Grundstruktur hat sich aber ebenso wenig geändert wie an dem beeindruckenden Umfang mit 96 Paragrafen und 285 Seiten einschließlich der Gesetzesbegründung.

Neben dem eigentlichen Mindeststeuergesetz enthält der Entwurf noch weitere Regelungen:

  • Bei der Anwendung der sogenannten Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird die Schwelle für die Annahme einer niedrigen Besteuerung der Lizenzeinkünfte von 25 % auf 15 % abgesenkt. Der Referentenentwurf hatte noch eine vollständige Abschaffung der Lizenzschranke vorgesehen.
  • Ebenfalls von 25 % auf 15 % gesenkt wird die Niedrigsteuergrenze bei der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG – Außensteuergesetz). Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Zwecke der Gewerbesteuer wurde dagegen wieder gestrichen.
  • Mit einer Änderung in §§ 274, 306 Handelsgesetzbuch (HGB) wird klargestellt, dass in den handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen keine latenten Steuern aufgrund der Umsetzung von Pillar-Two-Regelungen zu bilden sind. Damit übernimmt der nationale Gesetzgeber die auf internationaler Ebene bereits beschlossene Änderung der IAS 12 (Blogbeitrag vom 13. Februar 2023).

Bundesrat verlangt Erleichterungen

Inzwischen hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. September 2023 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Dabei hat die Vertretung der Bundesländer dem Gesetzesvorhaben zwar grundsätzlich zugestimmt, gleichzeitig aber die Einführung von verschiedenen Erleichterungen gefordert.

  • So soll eine Öffnungsklausel eingeführt werden, die es ermöglicht, weitere Entwicklungen auf Ebene der OECD zeitnah in das deutsche Steuerrecht einzufügen.
  • Weiterhin spricht sich der Bundesrat für eine dauerhafte Anwendung der bislang zeitlich begrenzten sogenannten CbCR-Safe-Harbour-Regelungen aus.
  • Zudem wird eine mittelfristige Harmonisierung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung einerseits und der nationalen Hinzurechnungsbesteuerung andererseits gefordert.

Pflicht zur Umsetzung bis Jahresende

Die Ende 2022 in Kraft getretene EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in nationales Recht bis Ende 2023. Derzeit ist offen, ob diese Vorgabe von allen 27 EU-Staaten befolgt wird. In Deutschland sollen die Beratungen im Bundestag im Oktober und November stattfinden. Eine Annahme des Gesetzes durch den Bundestag vorausgesetzt, könnte der Bundesrat dem Gesetz noch im Dezember zustimmen, was Voraussetzung für ein Inkrafttreten bis Jahresende wäre. Mit Ausnahme der sogenannte Sekundärergänzungssteuer sollen die Regelungen erstmals für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, also regelmäßig für das Geschäftsjahr 2024.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 16. August 2023

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

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Steffen Dettmer

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