Bundesgerichtshof klärt Reichweite der Zulassungspflicht bei Onlinefortbildungen
Bundesgerichtshof macht das FernUSG fit für die digitale Welt
Nicht erst seit der Coronapandemie sind Onlinefortbildungen und -coachings gang und gäbe. Allerdings ist nach dem seit 1976 geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ein Vertrag bei räumlicher Trennung zwischen Dozent:innen und Teilnehmer:innen nur dann rechtswirksam, wenn der Anbieter eine entsprechende Zulassung hat. Kann er diese nicht vorweisen, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Kursgebühr. In seinem Urteil vom 12.6.2025 hatte der Bundesgerichtshof noch offengelassen, ob eine räumliche Trennung auch bei überwiegend synchronem, virtuell erteiltem Unterricht (Live-Stream) vorliegt, und damit für ein Beben in der Coachingbranche gesorgt. Diese Frage haben die Richter:innen des Bundesgerichtshofs nun in einer neuen Entscheidung ausdrücklich verneint.
Unterscheidung zwischen synchronem und asynchronem Lernen
Der Bundesgerichtshof nimmt in seinem aktuellen Urteil eine teleologische Reduktion der Bestimmungen des FernUSG vor und stellt klar, dass eine „räumliche Trennung“ im Sinne des Gesetzes dann nicht vorliegt, wenn Lehrende und Lernende in Echtzeit („live“) miteinander kommunizieren können. Reine oder überwiegend synchrone Live-Onlineformate (z.B. interaktive Webinare oder Onlinepräsenzunterricht) stellen damit keinen Fernunterricht dar und sind nicht zulassungspflichtig. Allerdings unterfallen reine oder überwiegend asynchrone Formate (z.B. zeitlich versetzte ortsunabhängige Bildungsangebote, wie Erklärvideos oder webbasierte Trainings) weiterhin dem FernUSG und damit der Zulassungspflicht.
Bundesgerichtshof berücksichtigt technischen Wandel – Live-Angebote nicht vom FernUSG erfasst
Solange Dozent:innen und Teilnehmer:innen also in Echtzeit interagieren können, handelt es sich nicht um zulassungsbedürftigen Fernunterricht, so die Richter:innen. Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof mit den neuen Unterrichtsmöglichkeiten, die durch das Internet geschaffen wurden: Als das FernUSG Mitte der 1970er-Jahre erlassen wurde, seien virtuelle Treffen noch nicht möglich gewesen. Der Gesetzgeber habe die Unwirksamkeit des Vertrages nur dann anordnen wollen, wenn keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit den Dozent:innen bestehe. Genauso wie bei einer echten Präsenzveranstaltung handle es sich bei einer online stattfindenden Live-Veranstaltung aber um Direktunterricht.
Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein
Ob allerdings die Wissensvermittlung überwiegend synchron oder asynchron erfolgt, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Laut Bundesgerichtshof ist dabei allein der Vertragsinhalt maßgeblich, also die rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausgestaltung der Dienstleistung, und nicht die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts oder der Umfang der vom Lernenden tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen. Hier besteht Handlungsbedarf: Bestehende Verträge sollten zeitnah auf ihre Konformität mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen überprüft und gegebenenfalls zügig angepasst werden.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 12.6.2025 – III ZR 109/24 und vom 5.2.2026 – III ZR 137/25