Bundesfinanzhof: Zum Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
Fall: Streit um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mautdebakels
Die Klägerin, eine GmbH, schloss einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung eines bestimmten Projekts. Laut Betreibervertrag hatte die Klägerin die Entwicklung und die Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts sollte die GmbH Vergütungen seitens des Auftraggebers erhalten. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber hierauf erfolgreich auf Schadensersatz. Strittig war, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten zusteht, die im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage standen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Beratungskosten nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stünden.
Ergänzender Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat den obigen Sachverhalt ungewöhnlich abstrakt dargestellt, offensichtlich im Bemühen, die Beteiligten nicht zu benennen. Dem Urteil der Vorinstanz ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um die gescheiterte Pkw-Maut handelt. Insofern dürfte der Hinweis auf „rechtliche Bedenken“ dem tatsächlichen Fall nicht ganz gerecht werden. Der Bund musste hier der Betreibergesellschaft 243 Mio. € an Schadensersatz leisten. Die der Betreibergesellschaft entstandenen Beratungskosten dürften daher nicht gering gewesen sein: Allein beim Bund waren bis ins Jahr 2023 30 Mio. € an Rechtskosten angefallen (vgl. Der Spiegel vom 20.10.2023).
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Eingangsleistung und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsleistungen voraus. Erfolgt die Verwendung der Eingangsleistungen dagegen direkt und unmittelbar für steuerbefreite Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder nicht steuerbare Umsätze, wie z.B. Schadensersatzzahlungen, so schließt dies den Vorsteuerabzug aus.
Sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen fehlt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die Eingangsleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und als solche Kostenelemente der Ausgangsumsätze sind.
Bundesfinanzhof lässt Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen zu
Laut Bundesfinanzhof stellen die von der Klägerin bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Aufwendungen für die gesamte unternehmerische Tätigkeit der Klägerin dar. Entsprechend steht der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten zu. Ausdrücklich stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Unternehmern, die Leistungen beziehen, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit hat, der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen zusteht. Hierzu reicht die Absicht aus, die unternehmerische Tätigkeit auszuüben – auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an.
Fazit zum Vorsteuerabzug
Das Urteil ist eindeutig und zutreffend. Beziehen Sie Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Forderungen aus steuerpflichtigen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen, so steht Ihnen der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Beratungsleistungen zu. Wichtig ist, dass der Bundesfinanzhof ausdrücklich darauf hinweist, dass es dabei ohne Belang ist, ob daneben ein Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang (hier: Schadensersatz) besteht. Dies dürfte übereifrige Prüfer:innen in die Schranken weisen. Unabhängig hiervon sollte in der Praxis auch immer geprüft werden, ob es sich wirklich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein steuerbares Entgelt handelt. Der Bundesfinanzhof brauchte dies im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.5.2026 – V R 15/24
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.5.2024 – 7 K 7122/22