Beschäftigung geflüchteter Menschen aus der Ukraine

Hintergrund

Der Krieg in der Ukraine hat zu einer großen innereuropäischen Flüchtlingswelle geführt. Dazu belastet der weitgehende Ausfall der ukrainischen Industrie auch den Handel deutscher Unternehmen. Betroffen ist dabei insbesondere die Transportwirtschaft. Viele ukrainische Speditionsunternehmen und Frachtführer:innen fallen aus; dazu könnten nach Ansicht des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) bis zu 100.000 Fernfahrer:innen in Europa fehlen, die derzeit bei polnischen oder litauischen Speditionsunternehmen beschäftigt sind.

Nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für die ukrainischen Flüchtlinge selbst stellt sich die Frage, ob sie in Deutschland beschäftigt werden können.

Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001

Ziel dieser Richtlinie ist es, Mindestnormen festzulegen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Mit Ratsbeschluss der Europäischen Union vom 4.3.2022 ist das Bestehen eines Massenzustroms im Sinne der Richtlinie von Vertriebenen in die Union festgestellt worden, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Sie gilt für

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.2.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und 
  • Familienangehörige der genannten Personen, wozu auch Lebenspartnerschaften und enge, von den genannten Personen vollständig oder größtenteils abhängige Personen zählen.

Nach der Massenzustrom-Richtlinie können Mitgliedstaaten der EU Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, bis zu einer Dauer von einem Jahr eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit gestatten, diese also als Arbeitnehmer :innen beschäftigen. 

Ist die Massenzustrom-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden?

Die Massenzustrom-Richtlinie ist mit § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in deutsches Recht transformiert worden. Danach darf eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Bei einer unselbstständigen Tätigkeit aber ist es komplizierter. § 24 Abs. 6 Satz 2 AufenthG verweist auf § 4a Abs. 2 AufenthG. Danach können Personen aus Drittstaaten, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben. Erforderlich ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde (also nicht der Bundesagentur für Arbeit). Das folgt aus § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Somit ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nicht erforderlich, sodass eine Beschäftigungsaufnahme nur an die Aufenthaltserlaubnis gekoppelt ist.  

Was folgt aus der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV)?

Am 8.3.2022 ist die „Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV)“ mit Geltungsdauer vom 9.3. bis 23.5.2022 in Kraft getreten. Die Kernaussage der Verordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ukrainische Flüchtlinge benötigen bis zum 23.5.2022 keinen Aufenthaltstitel.

Sofern also eine über den 23.5.2022 hinausgehende unselbstständige Beschäftigung erwünscht ist, sollte so rasch wie möglich eine Aufenthaltsgenehmigung eingeholt werden. 

Können ukrainische Staatsangehörige, die unter die Massenzustrom-Richtlinie fallen, auch unbeschränkt als Zeitarbeitnehmer beschäftigt werden? 

Das ist derzeit nicht möglich. Nach § 39 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG untersagt eine Beschäftigung von Nicht-EU-Bürger:innen als Zeitarbeitnehmer:innen. Ukrainische Flüchtlinge, die unter die Massenzustrom-Richtlinie fallen, benötigen zumindest aufgrund der UkraineAufenthÜV vorübergehend keine Aufenthaltserlaubnis. Eine Beschäftigung dieser Personen als Zeitarbeitnehmer:innen dürfte daher bis zum 23.5.2022 zulässig sein.

Der Artikel gibt einen ersten Überblick, kann aber vorbehaltlich anderslautender Rechtsauslegung der Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit nicht rechtsverbindlich beraten. 

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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