Betriebsbedingte Kündigungen und Leiharbeitnehmer
Kernaussage
Betriebsbedingte Kündigungen von Stammpersonal sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig dauerhaft Leiharbeitnehmer beschäftigt, die ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abdecken. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit zwei Urteilen am 2.9.2020 entschieden.
Sachverhalt
In beiden Fällen ging es um einen Automobilzulieferer, der mehreren Arbeitnehmern kündigte. Das begründete er in allen Fällen damit, dass sein Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduziert habe. Bei den gekündigten Arbeitnehmern handelte es sich um Stammarbeitnehmer; gleichzeitig beschäftigte der Arbeitgeber auch Leiharbeitnehmer. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte Arbeitgeber insgesamt sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen und kurzen zeitlichen Unterbrechungen im Unternehmen ein. Der zuständige Betriebsrat widersprach den Kündigungen. Hiergegen klagten die Mitarbeiter und bekamen vor dem Arbeitsgericht Köln Recht.
Entscheidung
Auch das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte in der zweiten Instanz die Urteile und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitgeber Stammpersonal nicht betriebsbedingt kündigen darf, wenn er sie alternativ auf Arbeitsplätzen von Leiharbeitnehmern hätte weiter beschäftigen können. Diese Arbeitsplätze seien dann als freie Arbeitsplätze zu bewerten. Bei den Leiharbeitern habe es sich im konkreten Fall auch nicht um eine gegebenenfalls für betriebsbedingte Kündigungen unschädliche Vertretungsreserve gehandelt. Im konkreten Fall wurden die Leiharbeitnehmer fortlaufend beschäftigt. Die betriebsbedingten Kündigungen wurden daher für unwirksam bewertet. Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.
Konsequenz
Das Urteil überzeugt und zeigt nochmal auf, wie viele Tücken in einer betriebsbedingten Kündigung stecken können. Einer der wesentlichsten Punkte ist aber, dass eine betriebsbedingte Kündigung regelmäßig nur dann wirksam ist, wenn keine anderweitigen freien Arbeitsplätze bestehen. Als frei können eben auch Arbeitsplätze gelten, die durch einen dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern „besetzt“ sind.