Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vor!

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882. Hauptzweck des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen eine erleichterte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, indem die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessert werden. 

Das BFSG wurde bereits im Jahr 2021 erlassen, tritt aber erst am 28.6.2025 in Kraft. Betroffene Hersteller und Dienstleister sollten bereits jetzt Maßnahmen implementieren, die eine Einhaltung der Vorgaben des BFSG ab 2025 gewährleisten. In diesem Beitrag erfahren Sie, für wen das BFSG gilt und welche Maßnahmen Sie gegebenenfalls ergreifen müssen.

Wer ist betroffen?

Während öffentliche Stellen des Bundes durch das Behindertengleichstellungsgesetz schon länger zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, verpflichtet das BFSG nunmehr auch private Wirtschaftsakteure. 

Das BFSG gilt zunächst für bestimmte Produkte, die ab dem 28.6.2025 in den Verkehr gebracht werden. Zu diesen zählen etwa Computer, Router, Selbstbedienungsterminals, E-Books oder Smartphones. Weiterhin gilt das BFSG für bestimmte Dienstleistungen, die ab dem 28.6.2025 für Verbraucher erbracht werden, wie beispielsweise Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Online-Shops.

Eine Ausnahme gibt es aber für Kleinstunternehmen, also für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Für diese gilt das BFSG nicht.

Was bedeutet das BFSG für Betroffene?

Das Gesetz verpflichtet Hersteller und Dienstleister, ihre Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen genutzt werden können – mit anderen Worten, dass sie barrierefrei sind. Sie sind dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 

In Ergänzung zum BFSG wurde die „Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSGV) erlassen, die konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit stellt. Die BFSGV verlangt etwa, dass Informationen mit Bezug zu relevanten Produkten und Dienstleistungen über mehr als einen sensorischen Kanal (also beispielsweise neben der Textform auch über eine Vorlesefunktion; dies gilt unter anderem für Gebrauchsanweisungen) zur Verfügung gestellt und in verständlicher Weise, in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit ausreichendem Kontrast sowie mit ausreichenden Abständen zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden müssen. Auch E-Books müssen künftig mit Sprachausgabe ausgestattet sein. Bei Elementen nicht-textlichen Inhalts (also zum Beispiel Bildern) muss eine alternative Darstellung angeboten werden, sodass auch Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen diese wahrnehmen können.

Fazit

Das BFSG und die BFSGV enthalten teils strenge und umfangreiche Vorgaben, die viele Marktteilnehmer ab dem 28.6.2025 beachten müssen. Zwar hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leitlinien erstellt, die bei der Anwendung des BFSG helfen können. Dennoch ist die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen mit großem Aufwand verbunden. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen daher bereits jetzt, sich auf das Inkrafttreten des BFSG am 28.6.2025 vorzubereiten. Denn Verstöße gegen das BFSG können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden.

Die Einhaltung des BFSG ist aber nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern bietet Unternehmen auch die Chance, ihre Zielgruppe zu erweitern und Menschen mit Behinderungen besser zu bedienen. Indem Unternehmen barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anbieten, können sie einen Beitrag zu einer inklusiveren Gesellschaft leisten und gleichzeitig ihren Ruf stärken. Daher sollten auch Marktteilnehmer, die vom BFSG eigentlich nicht betroffen sind, in Betracht ziehen, ihre Produkte bzw. Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Für weitere Informationen oder rechtliche Beratung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Joshua Kniesburges

Rechtsanwalt

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