Aus- und Fortbildungen in der Einkommensteuer: Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben?
Steuerliche Einordnung von Aus- und Fortbildungskosten
Den allermeisten Steuerpflichtigen fallen Kosten für Aus- und Fortbildungen an – zunächst beim Erlernen ihres Berufs und später beim Auffrischen des Fachwissens. Da diese Ausgaben oftmals recht hoch sind, lohnt es sich, sich vor Antritt der Maßnahme einen Überblick über die steuerliche Einordnung und die damit gegebenenfalls mögliche Abzugsfähigkeit zu verschaffen.
Allgemeinbildung
Allgemeinbildende Schulen, etwa Grundschulen, Realschulen und Gymnasien, vermitteln ein breites Grundwissen, führen jedoch nicht zu einem Berufsabschluss. Die Kosten für deren Besuch sind daher in vollem Umfang der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich unbeachtlich. Gleiches gilt für jegliche Fortbildungen, die keinen Bezug zum erlernten Beruf aufweisen, beispielsweise Malkurse bei einer Volkshochschule.
Erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium
Bei einer Berufsausbildung hingegen wird das fachliche Wissen erworben, das zur Berufsausübung nötig ist. Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang in Vollzeit handeln, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird und mindestens zwölf Monate andauert. Wenn der Berufsausbildung bzw. dem Studium keine andere bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder kein beendetes Hochschulstudium vorangegangen ist, gilt es als erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium.
Wenn die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, mit dem Ziel, später im Inland steuerbare Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit zu erzielen, stellen die Ausgaben vorweggenommene Werbungskosten dar. Findet die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium zwar nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, besteht aber dennoch ein hinreichend konkreter, objektiver Zusammenhang mit späteren inländischen steuerbaren Einnahmen, können die Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies trifft allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € pro Kalenderjahr zu, weitere Kosten wirken sich dann steuerlich nicht aus. Werden zudem bloß geringe oder sogar überhaupt keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte erzielt, können sogar die angesetzten Sonderausgaben ins Leere laufen, weil in diesen Fällen kein Verlustvortrag festgestellt wird, die Ausgaben also nicht in späteren Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können.
Zweitausbildung bzw. Zweitstudium
Ist bereits vor dem Beginn einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen worden, zählt dies als Zweitausbildung bzw. Zweitstudium. Besteht hierbei ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang zu späteren inländischen steuerbaren Einnahmen, handelt es sich bei den Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten oder – im Falle einer Gewinneinkunftsart – um vorweggenommene Betriebsausgaben.
Fort- und Weiterbildungen
Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind immer auf den erlernten Beruf bezogen und zielen darauf ab, auf dem aktuellen Stand zu bleiben oder einen höheren Wissensstand zu erlangen, beispielsweise beim Ablegen der Meisterprüfung. Die Aufwendungen sind daher als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beispiele für berücksichtigungsfähige Kosten
- Arbeitsmittel, z.B. Fachbücher, Computer oder Büromöbel, sind abziehbar, auch im Rahmen der Sonderausgaben. Sie sind aber gegebenenfalls über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
- Das Homeoffice bzw. das häusliche Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne kann auch bei Aus- und Fortbildungen berücksichtigt werden.
- Fahrtkosten bei einer Ausbildung oder einem Studium in Vollzeit werden im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt, bei Teilzeit oder innerhalb eines Dienstverhältnisses nach Reisekostengrundsätzen.
- Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer Ausbildung oder einem Studium in Teilzeit bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses abgezogen werden. Wird die auswärtige Bildungsstätte höchstens an zwei Tagen pro Woche aufgesucht, ist für die Gesamtdauer an den Unterrichtstagen Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig. Dies trifft in der Regel auf Berufsschüler:innen zu. Überwiegen jedoch die Unterrichtstage, gilt eine Begrenzung auf die ersten drei Monate.