Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nasen-Maske anordnen

 

Arbeitgeber dürfen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Covid-19-Virus das Tragen einer Mund-Nasen-Maske während der Arbeitszeit anordnen. Das kann sogar gelten, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest über eine Befreiung von der Maske vorlegt. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg noch kurz vor Jahresende entschieden.

Der zugrunde liegende Fall

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Verwaltungsmitarbeiters, der im Rathaus der Beklagten beschäftigt war. Der Arbeitgeber ordnete im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses an. Daraufhin legte der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vor, das ihn – allerdings ohne Angabe von Gründen – von der Maskenpflicht befreite. Alternativ ordnete die Beklagte an, dass das Kläger ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen habe. Auch hierauf legte er wieder ein ärztliches Attest vor, das – abermals ohne Angabe von Gründen – eine Befreiung vom Tragen von Gesichtsvisieren jeder Art attestierte. Die Beklagte wollte den Kläger allerdings nicht ohne Gesichtsbedeckung beschäftigen. Dagegen erhob der Mitarbeiter Klage mit dem Ziel, entweder ohne Maske und Visier arbeiten zu dürfen oder alternativ im Home-Office. 

Das zuständige Arbeitsgericht Siegburg wies jedoch alle Anträge des Klägers ab und stellte klar, dass der Arbeitgeber das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen anordnen dürfe, um andere vor einer Ansteckung zu schützen. Das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse an einer Beschäftigung ohne Maske. Der Kläger habe daher im konkreten Fall keinen Anspruch, ohne Gesichtsbedeckung arbeiten zu dürfen. Auch die von ihm vorgelegten Atteste führten zu keiner anderen Bewertung. Ohne eine entsprechende Begründung für die Befreiung seien die Atteste nicht geeignet und nicht ausreichend, um eine Befreiung des Klägers tatsächlich zu rechtfertigen. Es fehlten schlichtweg konkrete und nachvollziehbare Darstellungen, warum der Kläger weder eine Maske noch ein Visier tragen könne. 

Die Berufung gegen das Urteil ist noch möglich. 

Auch wenn die Entscheidung im konkreten Einzelfall ergangen ist, gilt, dass Arbeitgeber grundsätzlich zum Anordnen von Mund-Nasen-Bedeckungen berechtigt sein können. Ausnahmen können allerdings bestehen, wenn der Arbeitnehmer ärztlich attestiert und mit konkreter Begründung darlegt, warum für ihn eine Befreiung gilt.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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